18. 05. 2011

Die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung ist eine verbreitete nichtmonetäre Leistung an Arbeitnehmer. Jedoch ist hierin keineswegs ein steuerfreies Geschenk zu sehen. Die Augsburger Steuerkanzlei Heim erläutert, wie die Versteuerung des privat genutzten Firmenwagens durch den Arbeitnehmer erfolgt.

Grundsätzlich muss der Gebrauch eines Firmenwagens nur insoweit vom Arbeitnehmer versteuert werden, wie er privat motivierte Fahrten mit ihm unternimmt. Hierzu gibt es zwei mögliche Besteuerungsvarianten. Zunächst kann der Firmenwagen aufgrund eines exakten Fahrtenbuches besteuert werden. Hierbei muss der Arbeitnehmer jede einzelne Fahrt mit dem Firmenwagen genau protokollieren. Seine Steuerlast bestimmt sich nach den Gesamtkosten, die der Arbeitgeber für das Fahrzeug zu entrichten hat. Bei monatlichen Kosten in Höhe von 1000 Euro und einem Privatfahrtenanteil von 30 Prozent würde dem Arbeitnehmer ein zu versteuernder Vorteil in Höhe von 300 Euro pro Monat entstehen.

Insgesamt gestaltet sich die Besteuerung per Fahrtenbuch für den Arbeitnehmer sehr aufwendig und lohnt in der Regel nur, wenn der Firmenwagen selten für privat veranlasste Fahrten genutzt wird.

Die zweite Besteuerungsmethode für Firmenwagen ist die sogenannte 1 %-Regelung. Hierbei verläuft die Besteuerung des geldwerten Vorteils, den der Arbeitnehmer durch die Privatnutzung des Firmenwagens erhält, über einen pauschalen Betrag in Höhe von 1% des Neupreises des betreffenden Fahrzeugs pro Monat. Der jeweilige Betrag wird auf volle 100 Euro gerundet. Zudem werden dem Arbeitnehmer für einfache Fahrten zwischen seiner Privatwohnung und dem Arbeitsplatz monatlich 0,03% des Neuwertes nach Preisliste als steuerpflichtiger Vorteil angerechnet.

Im Vergleich zur exakten Besteuerung aufgrund Fahrtenbuch unterliegt der Arbeitnehmer hier einer konstant gleichbleibenden Steuerlast, die unabhängig vom Alter oder tatsächlichen Zustand des Firmenwagens ist, denn der Neuwert bleibt hiervon unberührt.

Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur privaten Nutzung angeboten, sollte er dies grundsätzlich gut durchrechnen. Gleich, welche Berechnungsmethode eingesetzt wird, der privat genutzte Firmenwagen gilt in steuerrechtlicher Hinsicht als geldwerter Vorteil, welcher für Besteuerungszwecke dem Bruttolohn des Arbeitnehmers zugerechnet wird. Ob der Arbeitnehmer mit einem eigenen Pkw oder einem Firmenwagen finanziell besser gestellt ist, ergibt sich erst nach einer Betrachtung des Einzelfalles.

Die Steuerexperten der Augsburger Steuerkanzlei Heim stehen ihren Mandanten jederzeit gerne dabei zur Seite, entsprechende Rechnungen durchzuführen und ihre Finanzen steuerlich zu optimieren.

Pressekontakt

Steuerkanzlei Heim

Ansprechpartner: Gerhard Heim

Steuerberater

Klinkerberg 9

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Telefon: 0821/344 88-0

Telefax: 0821/344 88-50

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