19. 09. 2011

Der Bundesfinanzhof entschied im Jahr 2010 mehrfach zugunsten der Steuerzahler, wenn es darum ging, die Versteuerungspflicht von Geschenk- oder Tankgutscheinen zu beurteilen. Nun hat mit der Oberfinanzdirektion Rheinland erstmals der Fiskus dazu Stellung genommen, wie diese steuerfreien Sachbezüge bewertet werden sollen. Die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler informiert über die offizielle Bewertungsrichtlinie.

Das deutsche Steuerrecht befreit Sachbezüge von Arbeitnehmern von der Steuer, sofern sie innerhalb einer monatlichen Grenze von 44 Euro bleiben. Für Arbeitgeber bietet sich so die willkommene Möglichkeit, kleinere Gratifikationen ohne steuerliche Folgen zu gewähren. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes dehnte die Steuerfreiheit von Sachbezügen im Jahr 2010 in drei Fallgestaltungen auf Tank- und Geschenkgutscheine aus, wodurch eine Vielzahl von Sachbezügen Steuerfreiheit erlangten. Gerade kleinere Unternehmen, für welche die Belastung von Zuwendungen mit Steuer- und Sozialversicherungsbeträgen merkliche Folgen hat, profitierten von dieser Rechtslage.

Die Oberfinanzdirektion Rheinland verfügte nun, dass für eine Vielzahl von Sachbezügen der vierprozentige Bewertungsabschlag entfallen soll. Der Betrag, mit welchem der Sachbezug vom Fiskus bewertet wird, orientiert sich am Preis für Letztverbraucher und wird um gewöhnliche Preisnachlässe reduziert. In der Praxis führt dies dazu, dass Sachbezüge nur mit 96% des Letztverbraucherpreises bewertet werden dürfen. Nach Erlass der OFD Rheinland ist dieser sogenannte „Bewertungsabschlag“ für folgende Sachbezüge nicht anzuwenden:
 

  • Gutscheine, deren Betrag eindeutig begrenzt ist.
  • Sachbezüge, die über eine nachträgliche Kostenerstattung abgerechnet werden.
  • Geldzuwendungen, deren Verwendung fest an einen bestimmten Zweck gebunden ist.

Steuerzahler und Arbeitgeber sollten angesichts dieses Erlasses genau auf die Höhe der gewährten Sachbezüge achten. Die monatlich steuerfreie Zuwendungshöhe von 44 Euro ist als Freigrenze ausgestaltet. Überschreitet der Sachbezug diese Grenze ist nicht etwa nur der überschreitende Anteil zu versteuern, sondern der gesamte Sachbezug!

Zuwendungen an Arbeitnehmer steuerfrei zu gestalten ist angesichts der Komplexität des deutschen Steuerrechts recht schwer. Die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler bietet Unternehmer hierbei und in allen anderen Fragen der steuerlichen Gestaltung gerne ihre Unterstützung an.

Pressekontakt

Monika Nadler
Steuerberaterin
Ekbertstr. 8
38122 Braunschweig
Tel.: 05 31 / 2 33 50 77
Fax: 05 31 / 2 33 50 79
E-Mail: monika.nadler@t-online.de
Homepage: www.steuerberaterin-nadler.de

 

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