6. 04. 2011

Niemand kann gezwungen werden, ein Erbe anzunehmen. Wie die Rechtsanwaltskanzlei Dobiasch & Richter angesichts eines Urteils des OLG Düsseldorf vom 31.01.2011 (OLG Düsseldorf I-3 Wx 21/11) erläutert, sollte eine Ausschlagung jedoch wohl durchdacht werden.

Das OLG Düsseldorf befasste sich in seiner aktuellen Entscheidung mit der Anfechtung einer Erbausschlagung. Die Stieftochter der Verstorbenen war ursprünglich davon ausgegangen, dass das Erbe ihrer Stiefmutter überschuldet sei, und hatte es aus diesem Grund per rechtswirksamer notarieller Erklärung ausgeschlagen. Als sich im weiteren Zeitverlauf ein tatsächlicher Nachlassumfang von 75.000 Euro herausstellte, focht sie ihre Erbausschlagung vor Gericht an.

Dies begründete sie damit, aufgrund der Krankheit des vorher verstorbenen Vaters hätte das elterliche Haus veräußert werden müssen; die Stiefmutter habe darauf öffentliche Hilfsleistungen erhalten und sie sei daher fälschlich von einer Überschuldung ausgegangen.

Das OLG Düsseldorf wies das Begehren der Erbin zurück. Eine Aufhebung der Erbausschlagung käme in diesem Fall nicht in Betracht, denn sie habe ihre Ausschlagungsentscheidung nicht aufgrund gründlicher Recherche getroffen, sondern aus der ungeprüften Vermutung heraus, dass es aufgrund von Überschuldung nicht lohnenswert sei, den Nachlass anzunehmen.

Angesichts der Tatsache, dass das elterliche Haus bereits im Jahre 1989 verkauft worden sei, hätte die Erbin Nachforschungen zum Umfang des Nachlasses anstellen können und müssen, um zu einer rational begründeten Entscheidung zu gelangen, anstatt sich auf eine bloße Vermutung hin zur Erbausschlagung zu entschließen.

Angesichts ihres spekulativen Verhaltens sei es nicht zu einem rechtlich relevanten Irrtum gekommen, der eine wirksame Anfechtung begründen würde.

Wie das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung eindeutig dargelegt hat, sollten weder die Ausschlagung noch die Annahme eines Erbes auf Vermutungsbasis erklärt werden. Aufgrund des Risikos, durch ein derartiges Vorgehen unvorhersehbare, rechtlich nicht rückgängig zu machende, Verluste zu erleiden, sind dem Erben gründliche Nachforschungen zu den Vermögensbedingungen des Verstorbenen anzuraten.

Angesichts der komplizierten und teils ausgesprochen langwierigen Natur von Erbstreitigkeiten sollte zudem ein erfahrener Rechtsbeistand zu Rate gezogen werden. Die Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen steht für derartige Anliegen jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

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