21. 09. 2011

Das Baugewerbe ist kein Wirtschaftsbereich wie jeder andere. Wind und Wetter, schnell wechselnde Arbeitsstätten und eine Vielzahl unterschiedlicher Einsatzgebiete sorgen dafür, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer ganzen Reihe von Besonderheiten gerecht werden müssen.

Arbeitnehmer im Baugewerbe werden daher vom Gesetzgeber und den Tarifvertragsparteien in vieler Hinsicht anders behandelt, als es in anderen Gewerbezweigen der Fall ist. Welche grundlegenden Auswirkungen das auf die Lohnabrechnung hat, schildert der Buchhaltungsservice Kaniber aus Germering.

Um Bauarbeitnehmer gegen die natürlichen Unsicherheiten ihres Gewerbes abzusichern, wurden die Sozialkassen gegründet. Ihre verschiedenen Aufgaben wirken teils direkt auf die Lohnabrechnung aus. Die Sozialkassen des Baugewerbes stellen unter anderem sicher, dass Arbeitnehmer in der Schlechtwetterzeit beschäftigt bleiben und eine zusätzliche Altersvorsorge gesichert wird.

Die Leistungen der Sozialkassen werden durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Wie viel für den einzelnen Arbeitnehmer einzuzahlen ist, regeln die jeweiligen Tarifverträge. Je nach Branche sind unterschiedliche Sozialkassen zuständig. Da wesentliche Teile der Tarifverträge im Baugewerbe allgemeinverbindlicher Natur sind, können die Arbeitgeber die Teilnahme am Sozialkassenverfahren nicht vermeiden.

Die Sozialkassenbeiträge im Baugewerbe gehören zu den typischen Abweichungen der Baulohnabrechnung von den Lohnabrechnungsverfahren anderer Branchen. Hier ist besonders wichtig, die exakten Beitragsleistungen zu berücksichtigen, die für den einzelnen Arbeitnehmer in die zuständige Sozialkasse eingezahlt werden. Neben den Beitragsleistungen sind außerdem komplizierte Regelungen zur Arbeitszeitabrechnung zu beachten. Um witterungsbedingten Einkommensausfällen zu begegnen, bestimmen die einschlägigen Tarifverträge den Aufbau von Arbeitszeitkonten mit festen Ausgleichszeiträumen. Die vom Arbeitnehmer im Rahmen des Ausgleichskontos geleistete Mehrarbeit bleibt bis zu tariflich geregelten Obergrenzen zuschlagsfrei.

Kurzarbeit und Regelungen zur Saison-Kurzarbeit beeinflussen die Lohnabrechnung im Baugewerbe stärker als in anderen Branchen. Hier spielt der Ausgleich von Zahlungsverpflichtungen der Agentur für Arbeit eine wichtige Rolle.

Als weiteres Resultat der witterungsbedingten Abweichungen im Arbeitsanfall müssen Unternehmer im Baugewerbe häufiger rückwirkende Angaben in der Lohnbuchhaltung machen oder Ergänzungsleistungen gewähren.

Die Lohnbuchhaltung im Baugewerbe muss eine Vielzahl von Besonderheiten berücksichtigen. Der Buchhaltungsservice Kaniber aus Germering unterstützt Unternehmer dabei jederzeit gerne als kompetenter und erfahrener Ansprechpartner.

Pressekontakt

Buchhaltungsservice Kaniber

Ansprechpartnerin: Michaela Kaniber

Münchener Str. 14

82110 Germering

Telefon: 089 855063

Mobil: 0170 9228574

Fax: 089 855064

E-Mail: m.kaniber@t-online.de

Homepage: www.buchhaltungsservice-kaniber.de

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