7. 03. 2011

Kommt es im Verlauf eines Scheidungsverfahrens zum Zugewinnausgleich, wird die Bewertung von Immobilien im Besitz der Ehegatten häufig zum Streitgegenstand. Die Familienrechtsexperten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter erläutern die Grundlagen der rechtskonformen Immobilienbewertung im Scheidungsfall.

Welche Bedeutung der Immobilienwert in der Scheidungsfolgenregelung einnimmt, wird daraus ersichtlich, dass sich der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 17.11.2010 (BGH XII ZR 170/09) veranlasst sah, klarzustellen, anhand welcher Grundsätze er zu bestimmen ist.

Die Bewertung von Immobilienwerten im Scheidungsverfahren obliegt gemäß § 287 ZPO dem zuständigen Richter. Unabhängig von den konkret eingesetzten Bewertungsmaßstäben, hat seine Entscheidung alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und in nachvollziehbarer Weise zu erfolgen. Eine willkürliche Wertfestsetzung seitens der Scheidungsparteien oder des Gerichtes ist somit von vornherein unzulässig.

Es liegt im Ermessen des zuständigen Richters, einen ausgewiesenen Sachverständigen mit der Anfertigung eines Wertgutachtens zu beauftragen. Geschieht dies, wie meist der Fall, hat der Richter in seinem Urteil detailliert darzulegen, aufgrund welcher Schätzverfahren der Immobilienwert ermittelt wurde und wie das Gutachten zu seinem Ergebnis gelangt. Meist kommt hierbei eine Kombination von Sach- und Ertragswertverfahren zum Einsatz.

Der im Zugewinnausgleich zu berücksichtigende Immobilienwert kann unter Umständen vom real erzielbaren Marktwert zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung abweichen. Dies kommt insbesondere dann vor, wenn eine offensichtlich zeitlich begrenzte Abkühlung des lokalen Immobilienmarktes vorliegt, die Scheidungsparteien jedoch nicht planen, die Immobilie zu veräußern.

Sollen Immobilien hingegen im Rahmen des Zugewinnausgleiches verkauft werden, ist der momentan erzielbare Verkaufserlös als relevantes Bewertungskriterium zu verwenden. Eine längerfristige Erholung des Immobilienmarktes ist unter diesen Umständen irrelevant.

Für die Bewertung von Eigentumswohnung wird die marktübliche Miethöhe eines Objektes von vergleichbarer Qualität und Lage herangezogen, nicht jedoch die real erzielte Miete.

Geht es in der Scheidungsfolgenregelung an die Immobilienbewertung, wird regelmäßig um große Werte gestritten. Daher sollte unbedingt ein familienrechtlich erfahrener Rechtsbeistand konsultiert werden, der die Interessen seines Mandanten bestmöglich durchzusetzen vermag.

Die Familienrechtsexperten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen stehen ihren Mandanten im Rahmen der Scheidungsfolgenregelung und allen weiteren familienrechtlichen Angelegenheiten kompetent zur Seite und beantworten gerne weitere Fragen zu diesem Themenbereich.

Pressekontakt

Ansprechpartner:

Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter

Marktstraße 8

18528 Bergen auf Rügen

Telefon: +49 03838 / 25 71 10

Telefax: +49 03838 / 25 71 15

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