22. 12. 2010

Bleibt der eigene Kinderwunsch dauerhaft unerfüllt, sehnen sich viele Paare nach der Adoption eines minderjährigen Kindes. Um ihren Wunsch zu erfüllen, müssen die Ansprüche des Adoptionsrechtes erfüllt werden, die Rechtsanwaltskanzlei Dobiasch & Richter im Folgenden erläutert.

Seine rechtlichen Grundlagen hat das deutsche Recht zur Kindesannahme in den §§ 1741ff. BGB. Seine Zielsetzung besteht darin, sicherzustellen, dass die Adoption eines minderjährigen Kindes dessen leiblichem und seelischem Wohl dient (§ 1741 Abs.1 BGB). Besonderes Augenmerk richten die zuständigen Familiengerichte auf die Herstellung harmonischer Familienverhältnisse durch die Adoption sowie auf die wahrscheinliche Entwicklung eines positiven Verhältnisses zwischen (Adoptiv-)Eltern und Kind.

Die Möglichkeiten zur Adoption weisen Unterschiede zwischen verheirateten Ehepaaren und allen nicht verheirateten Adoptionsinteressenten auf (vgl. § 1741 Abs.2 BGB). Verheirateten Ehepaaren ist ausnahmslos nur die gemeinschaftliche Annahme minderjähriger Kinder möglich. In rechtlicher Hinsicht werden in diesem Fall beide Ehegatten zu gleichberechtigten bzw. gleichverpflichteten Elternteilen.

Unverheiratete Personen mit dem Wunsch der Kindesannahme dürfen die Adoption ausschließlich allein vornehmen. In diesem Fall erhält nur der Adoptierende den rechtlichen Status eines Elternteils. Relevant wird diese Unterscheidung beispielsweise, wenn Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Adoption anstreben. Hier würde nur einer der Lebenspartner zum Erziehungsberechtigten.

Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber mit der Adoption bezweckte Integration des Kindes in intakte Familienverhältnisse werden die Lebensumstände alleinstehender Adoptionswilliger von zuständigen Familiengerichten oftmals sehr streng überprüft.

Das Recht, Kinder zu adoptieren wird nichtverheirateten Adoptionswilligen erst ab einem Mindestalter von 25 Jahren zugestanden (§ 1743 BGB). Bei verheirateten Eheleuten unterliegt nur ein Ehegatte dieser Altersgrenze. Der andere Ehegatte muss wenigstens 21 Jahre alt sein.

Grundlegende Voraussetzung der Adoption ist gemäß § 1747 Abs.1 BGB die Einverständniserklärung der leiblichen Eltern, die frühestens acht Wochen nach der Kindesgeburt zulässig abgegeben werden kann. Sofern die Elternteile nicht miteinander verheiratet sind, darf der leibliche Vater des Kindes seine Erklärung ausnahmsweise bereits vor der Kindesgeburt erklären (§ 1747 Abs.3 Nr.1). Die wirksam abgegebene und dem Familiengericht zur Kenntnis gelangte Einverständniserklärung der Eltern ist unwiderruflich (§ 1750 Abs.2 BGB). Stimmen die leiblichen Eltern der Adoption zu, ruht die elterliche Sorge. Zudem wird ihnen das weitere Besuchs- und Umgangsrecht verwehrt.

Ist den leiblichen Kindeseltern eine grobe Verletzung ihrer Pflichten vorzuwerfen, kann ihr Einverständnis gemäß der Bestimmungen des § 1748 BGB durch das zuständige Familiengericht ersetzt werden. Dies kommt jedoch nur in seltenen Härtefällen vor, da es sich um einen drastischen Eingriff in die elementaren Grundrechte der Eltern handelt.

Eine weitere Voraussetzung der Adoption ist die Zustimmung des Kindes. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres wird sie durch den Vormund erklärt, danach muss zudem die Einwilligung des Kindes vorliegen (§ 1746 BGB).

Zwingendes Gültigkeitskriterium der Adoption ist die notarielle Beurkundung aller notwendigen Erklärungen. Formmängel führen zu ihrer Nichtigkeit (§ 1750 Abs.1 BGB).

Das Familiengericht überprüft neben der Einhaltung von Formvorschriften insbesondere, ob die Integration des Kindes in die familiären Verhältnisse des Adoptionswilligen den Anforderungen des Kindeswohls und der wahrscheinlichen Herstellung eines harmonischen Eltern-Kind-Verhältnisses dient. Hierbei greift es auf Informationen des Jugendamtes und die mündliche Befragung der beteiligten Personen zurück. 

Bevor das Familiengericht die Adoption gemäß § 1752 Abs.2 BGB rechtskräftig ausspricht, soll das zu adoptierende Kind für "eine angemessene Zeit" (§ 1744 BGB) in der Pflege des Adoptionswilligen leben. Letzten Endes macht ein Entscheid des Familiengerechtes die Kindesannahme rechtskräftig, sofern die Probezeit bestätigt, dass die Adoption dem Kindeswohl dienlich ist.

Bis es zu einem positiven Entscheid über die Kindesadoption gekommen ist, vergeht meist ein langer Zeitraum, innerhalb dessen die Adoptionswilligen sich der Unterstützung eines erfahrenen Rechtsbeistandes versichern sollten. Die Familienrechtsspezialisten der Kanzlei Dobisch & Richter stehen hierfür in Bergen auf Rügen jederzeit gerne mit einer vertrauenswürdigen, kompetenten Rechtsberatung und -vertretung zur Verfügung.

Pressekontakt

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