18. 01. 2011

Der Bundesgerichtshof stärkte in seinem Urteil vom 12.01. 2011 (BGH VIII ZR 296/09 die Rechte von Vermietern zur Korrektur der Betriebskostenabrechnung. Über seine aktuelle Entscheidung zum Wohnraummietrecht berichten die Nürnberger Mietrechtsexperten der Anwaltskanzlei Päch & Päch.

In dem zugrundeliegenden Streitfall hatte der Wohnungsvermieter seinem Mieter die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 im Juli 2007 zukommen lassen. Ein von ihm festgestelltes mieterseitiges Guthaben in Höhe von 185, 96 Euro schrieb er dem Mieter im August 2007 auf dessen Mietkonto gut.

Dem Vermieter fiel später auf, dass er bei der Betriebskostenabrechnung versehentlich die Kosten für 8200 Liter Heizöl in Höhe von 4613, 32 Euro unberücksichtigt gelassen hatte. Dies teilte er dem Mieter im Dezember 2007 schriftlich mit. Gleichzeitig sandte er ihm eine korrigierte Abrechnung zu, aus der sich ein Mieterguthaben von nur noch 14,52 Euro ergab. Den Differenzbetrag von 138, 08 Euro buchte der Vermieter vom Mieterkonto ab.

Gegen diesen Vorgang klagte der Mieter über alle Instanzen, bis sein Revisionsbegehren am 12.01.2011 vom Bundesgerichtshof abgewiesen wurde.

Der VIII. Zivilsenat des BGH gelangte zu dem Schluss, dass der Wohnraumvermieter berechtigt ist, die Betriebskostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nachträglich zu Lasten des Mieters abzuändern. Dies gelte auch dann, wenn er diesem aufgrund zunächst falsch berechneter Betriebskosten bereits ein Guthaben gutgeschrieben hätte. Anhand der fälschlich erfolgten Gutschreibung sei keineswegs auf ein, dieser Zahlung Rechtsverbindlichkeit verleihendes, Schuldanerkenntnis des Vermieters zu schließen.

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes folgt jedoch kein Recht des Vermieters, seine Betriebskostenabrechnungen nach beliebig langen Zeiträumen abzuändern. Ein derartiges Vorgehen schließt der Verweis auf die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 aus. Dem Vermieter ist die Änderung seiner Abrechnung innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums gestattet. Später erfolgende Nachforderungen sind unzulässig, es sei denn, der Vermieter muss sie sich ausnahmsweise nicht zurechnen lassen.

Insofern bewirkt die Entscheidung des BGH sowohl für Mieter als auch Vermieter eine gesteigerte Rechtssicherheit in Bezug auf die Bedingungen, unter denen die Betriebskostenabrechnung Rechtssicherheit erlangt.

Kommt es dennoch bei Mietern oder Vermietern zu Zweifeln an der Gültigkeit der Betriebskostenabrechnung, sollten sie eine professionelle Rechtberatung aufsuchen. Hierfür steht die auf Mietrecht spezialisierte Anwaltskanzlei Päch & Päch im Raum Nürnberg seit vielen Jahren bereit.

Pressekontakt

Rechtsanwälte Päch & Päch

Ansprechpartner: Hans-Christoph Päch

Schonhoverstraße 31

90409 Nürnberg

Telefon: 0911 - 56 92 28 -0

Telefax: 0911 - 56 92 28- 27

E-Mail: info@kanzlei-paech.de

Homepage: www.kanzlei-paech.de

 

totop