19. 01. 2011

Die traditionelle Ehe ist heutzutage für viele Menschen keine attraktive Form des Zusammenlebens mehr. Ihre Ablehnung der familienrechtlich geregelten Ehe ändert jedoch wenig daran, dass sie weiterhin in gemeinschaftlichen Beziehungen leben. Über die familienrechtlichen Aspekte nichtehelicher Lebensgemeinschaften berichtet die Rechtsanwaltskanzlei Dobiasch & Richter.

Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften finden die gesetzlichen Bestimmungen des Eherechtes keine Anwendung. Dies ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, der nur die Ehe unter besonderen staatlichen Schutz stellt und dem Umstand, dass die betroffenen Partner sich bewusst gegen die rechtlich geregelte Ehe entscheiden.

Trennungsjahre oder ein mühevolles Ehescheidungsverfahren existieren für die nichteheliche Lebensgemeinschaft ebenso wenig, wie Regelungen zum Ehegattenunterhalt und ehelichen Zugewinn. Ausgeschlossen ist weiterhin eine gemeinschaftliche Namenswahl oder Adoption und dergleichen mehr.

Entscheiden sich Partner bewusst, keine Ehe einzugehen, sollten sie sich dieses Umstandes und seiner Folgen für ihr Zusammenleben unbedingt bewusst sein.

Weitere Unterschiede gibt es hinsichtlich des Erbrechts. Die gemeinschaftlichen Testamentsformen der §§ 2265 ff. BGB dürfen nur von Eheleuten errichtet werden. Um eine gültige erbrechtliche Regelung zu erreichen, steht den nichtehelich zusammenlebenden Partnern lediglich die Verfügung von Todes wegen zur Verfügung.

Einzig hinsichtlich des Sorge- und Umgangsrechtes unterliegen nichteheliche Lebensgemeinschaften rechtlichen Bestimmungen. Während das Unterhaltsrecht keine Unterschiede zwischen ehelichen und Kindern aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften macht, stellt sich die Lage im Sorgerecht komplizierter dar.

Die derzeit noch gültige Fassung des § 1626 a bestimmt, sofern keine gemeinsame Sorgeerklärung beider Elternteile vorliegt oder sie die Ehe eingehen, das alleinige Sorgerecht der Mutter.

In einem vielbeachteten Urteil vom 21.07.2010 wich das Bundesverfassungsgericht von seiner alten Rechtsprechung ab und erklärte diese Bestimmung für verfassungswidrig. Bis der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung geschaffen hat, sind die Familiengerichte angehalten, auf Antrag eines Elternteiles das gemeinsame Sorgerecht zu erteilen, sofern dies dem Kindeswohl entspricht.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bietet den Partnern größere Freiheiten als eine Ehe - allerdings um den Preis reduzierten rechtlichen Schutzes. Um ein klares Bild der rechtlichen Vor- und Nachteile dieser Partnerschaftsform zu erlangen, ist eine professionelle Rechtsberatung anzuraten.

Die Familienrechtsexperten der Kanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen stehen hierfür jederzeit zur Verfügung.

Pressekontakt

Ansprechpartner:

Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter

Marktstraße 8

18528 Bergen auf Rügen

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Telefax: +49 03838 / 25 71 15

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