24. 01. 2011

Das deutsche Familienrecht enthält eine Fülle von Normen zur Ehe, die nicht immer den Interessen der Eheleute entsprechen. Die Münchner Familienrechtsexperten der Kanzlei Dittenheber & Werner schildern, in welchen Bereichen ein Ehevertrag Abhilfe schaffen kann.

 

Eheverträge, die sowohl vor als auch während der Ehe geschlossen werden können, kommen insbesondere in den Bereichen Güterstand, Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt zum Einsatz.

§ 1363 Abs. 1 BGB bestimmt die Zugewinngemeinschaft zum ehelichen Güterstand, sofern keine abweichenden ehevertraglichen Regelungen vorgenommen wurden. Entscheiden sich die Ehepartner jedoch für einen Ehevertrag, dürfen sie entweder die Zugewinngemeinschaft beibehalten oder zwischen Gütertrennung (§ 1414 BGB) und Gütergemeinschaft (§1415 BGB) als ehelichem Güterstand wählen. In der Praxis belassen es die Eheleute häufig bei der Zugewinngemeinschaft, modifizieren sie jedoch häufig bei Unternehmerehen dahingehend, dass einzelne Vermögenspositionen dem Zugewinnausgleich entzogen sind.

Der deutsche Gesetzgeber bestimmt für den Scheidungsfall einen Ausgleich von Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden. § 1408 Abs. 2 BGB gestattet den Eheleuten die vertragliche Abänderung dieser Bestimmungen. So kann der Versorgungsausgleich per Ehevertrag ganz oder teilweise ausgeschlossen oder modifiziert werden.

Die Ausgestaltung des nachehelichen Unterhalts in den §§ 1570 ff. BGB orientiert sich stark an der Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards. In hohen Einkommensbereichen kann dies zu extremen Belastungen führen. Durch Eheverträge ist es den Eheleuten möglich, von diesen gesetzlichen Vorschriften abzuweichen. Hier ist darauf zu achten, dass ein Unterhaltsverzicht zwar für die Zeit nach der Ehe bestimmt werden darf, jedoch innerhalb der Ehezeit ebenso unzulässig ist, wie der Verzicht oder die Beschränkung des Kindesunterhaltes.

Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof begrenzen die Wirksamkeit von Eheverträgen, sofern sie ausgesprochen unausgeglichene Bestimmungen über die Scheidungsfolgen enthalten. Wird ein Ehepartner stark benachteiligt, kann die Geltendmachung des Ehevertrages gegen Treu und Glauben verstoßen, gegebenenfalls auch der gesamte Vertrag sittenwidrig sein.

Angesichts der bedeutsamen Folgen eines Ehevertrages für die beteiligten Parteien ist vor seinem Abschluss in jedem Fall eine ausführliche Rechtsberatung anzuraten, die dafür Sorge trägt, dass den Interessen der Ehepartner ebenso wie den Ansprüchen der Rechtsprechung Genüge getan wird.

Die Familienrechtsexperten der Münchner Kanzlei Dittenheber & Werner unterstützen interessierte Heiratswillige und Eheleute gerne in der ehevertraglichen Verwirklichung ihrer Interessen.

Pressekontakt

Dittenheber & Werner Rechtsanwälte

Anwaltskanzlei

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