8. 12. 2010

Minijobs sind ein bedeutsamer Bestandteil des deutschen Wirtschaftsgeschehens. Der Essener Steuerexperte und Betriebsprüfer Michael Forschner erläutert versicherungsrechtliche Aspekte dieser Beschäftigungsform, die sowohl von Seiten der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber Beachtung finden sollten.

Der wesentliche Vorteil geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse ist ihre Befreiung von der Sozialversicherungspflicht. Arbeitgeber schätzen die Gelegenheit zur Einsparung von Lohnnebenkosten, während Arbeitnehmer einen abgabenfreien Zuverdienst erhalten.

Um einer Umgehung der Sozialversicherungspflicht vorzubeugen, überwacht die staatliche Verwaltung in Form der Minijob-Zentrale die Einnahmen die von Arbeitnehmern in geringfügiger Beschäftigung. Die Beurteilung der Versicherungspflicht erfolgt anhand folgender Maßstäbe:

Zusammenrechnung von Minijobs für Arbeitnehmer ohne Hauptbeschäftigung

Die Einnahmen geringfügig entlohnter Minijobs (400-Euro Jobs), die ein Arbeitnehmer ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung gleichzeitig bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausübt, werden zusammengerechnet. Überschreiten die Einnahmen die Grenze von 400 Euro pro Monat resultiert die Sozialversicherungspflicht.

Verrechnung von Minijobs für Arbeitnehmer mit Hauptbeschäftigung

Arbeitnehmer, mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen einen zusätzlichen geringfügigen Minijob ausüben, ohne die Versicherungspflicht zu begründen. Jeder weitere Minijob wird allerdings zum Zweck der Sozialversicherung der Hauptbeschäftigung hinzugerechnet.

Anrechnung kurzfristiger Beschäftigungen

Arbeitsverhältnisse, die aufgrund ihres kurzfristigen Charakters versicherungsfrei sind, dürfen neben einem geringfügig entlohnten Minijob oder einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, ohne eine zusätzliche Versicherungspflicht zu begründen.

Aufdeckung versicherungspflichtiger Mehrfachbeschäftigungen

Gelangt die Minijobzentrale zu der Erkenntnis, dass Arbeitsentgelte aufgrund mehrfacher geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse des Arbeitnehmers der Sozialversicherungspflicht unterliegen, so gilt diese vom Zeitpunkt der Feststellung an.

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verschleierung der Versicherungspflicht

Hat ein Arbeitgeber mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unterlassen, die Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers korrekt aufzuklären, tritt sie rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme in Kraft.

Aufgrund einer Änderung des vierten Sozialgesetzbuches ist die Minijobzentrale seit dem 11.08.2010 berechtigt, Arbeitgeber mittels eines Feststellungsbescheides davon in Kenntnis zu setzen, wann die versicherungspflichtige Beschäftigung beginnt und sie rechtswirksam aufzufordern, das sozialversicherungsfreie Arbeitsverhältnis zum entsprechenden Termin abzumelden. Wollen sich Arbeitgeber diesen Bescheiden widersetzen, ist eine Anfechtung anzuraten.

Bestehen Zweifel an der versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Arbeitsverhältnisses, sollte der Arbeitgeber, um etwaig kostspielige Fehlbeurteilungen zu vermeiden, den Rat eines Experten einholen.

Steuerberater Michael Forscher steht mit langjähriger Praxiserfahrung in Wirtschaft und Steuerwesen auch im Bereich der geringfügigen Beschäftigung an der Seite seiner Mandanten.

Pressekontakt

Kanzlei Forschner

Ansprechpartner: Michael Forschner

Vereidigter Buchprüfer und Steuerberater

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