4. 04. 2011

Stellt sich im Rahmen einer Betriebsprüfung heraus, dass ein Unternehmen seiner gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung nicht ausreichend nachgekommen ist, kommt es oftmals zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Über sie informieren die Steuerexperten der Essener Kanzlei Forschner.

Unternehmen unterliegen, je nach Rechtsform und Unternehmenstyp, verschiedenen Ansprüchen an ihre Buchführung. Insbesondere wenn sie der vollen gesetzlichen Buchführungspflicht unterliegen, können Mängel zu nachteiligen steuerrechtlichen Konsequenzen führen.

Aus der Buchführung des Unternehmens ergibt sich dessen Besteuerungsgrundlage. Schon aus diesem Grund ist die Finanzverwaltung angehalten, die korrekte Ausführung der Buchführung zu überprüfen. Legen buchführungspflichtige Unternehmen ihre Bücher und steuerrelevanten Aufzeichnungen nicht vor oder stellt sich in Folge einer Betriebsprüfung heraus, dass Defizite in der Buchführung deren steuerlicher Anwendbarkeit entgegenwirken, ist das zuständige Finanzamt zu einer Schätzung der unternehmerischen Besteuerungsgrundlage verpflichtet.

Die gesetzliche Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buchführung gilt als verletzt, sofern Defizite in wesentlichen Bereichen vorliegen oder aber eine Vielzahl kleinerer Mängel die gesamte Buchführung plagen. Ein relevanter Verstoß gegen die ordnungsgemäße Buchführungspflicht ist es beispielsweise, wenn Kasseneinnahmen erheblichen Umfangs keinen Eingang in die Unternehmensbücher gefunden haben.

In diesem Zusammenhang müssen Unternehmer unbedingt beachten, dass es zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung gehört, alle geschäftlichen Vorfälle laufend, vollständig und korrekt zu verbuchen. Das Finanzamt ist berechtigt, die unternehmerische Buchführung zu verwerfen, wenn diese zwar formell korrekt ist, jedoch gerechtfertigte Zweifel an deren materielle Richtigkeit bestehen.

In derartigen Fällen bestimmt die Finanzverwaltung die Besteuerungsgrundlage eines Unternehmens durch Hinzuschätzung, was meist deutlich ungünstiger ausfällt, als eine regulär bestimmte Besteuerung.

Um sicherzustellen, dass die eigene Buchführung allen rechtlichen Ansprüchen genügt, ist allen in dieser Materie unerfahrenen Unternehmern dringend anzuraten, auf das Engagement eines ausgewiesenen Experten zurückzugreifen. Die Essener Kanzlei Forschner vereint langjährige Kompetenz in den der Wirtschaftsprüfung und unternehmerischen Buchführung.

Ihre Mitarbeiter stehen für eine ausführliche Beratung und professionelle Übernahme aller Buchführungsarbeiten jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Kanzlei Forschner

Ansprechpartner: Michael Forschner

Vereidigter Buchprüfer und Steuerberater

Huyssenallee 52-56

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Tel.: 0201 245830

Fax: 0201 2458350

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