18. 01. 2011

Als Spezialist für die Verhinderung finanzamtlicher Vollstreckungsmaßnahmen begegnet der Hamburger Steuerberater Günter Zielinski immer wieder Steuerzahlern, deren wirtschaftliche Existenz von einer Stundung ihrer Steuerschuld abhängt. Vor diesem Hintergrund berichtet er über die Grundlagen der Steuerschuldstundung.

Die Stundung von Steuerschulden durch die Finanzbehörden wird in § 222 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Er verfügt, dass steuerliche Schulden auf Antrag des Schuldners gestundet werden dürfen, sofern die Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt eine erhebliche Härte darstellen würde und der spätere Forderungsausfall unwahrscheinlich ist. Die Finanzbehörde kann von dem Steuerpflichtigen eine Sicherheitsleistung fordern. Die Entscheidung über die Stundung und die Sicherheitsleistung  liegt im Ermessen der Finanzbehörden.

Verfügt ein Steuerzahler über eigene Erstattungsansprüche gegen den Fiskus, kommt die sogenannte Überbrückungsstundung in Betracht. Hierbei wird die Steuerschuld unter Umständen zinslos gestundet, bis sie mit dem sicheren Anspruch des Steuerzahlers verrechnet werden kann.

Demgegenüber wird die "echte Stundung" gegen Zinsleistungen zur Überbrückung zeitlich eingeschränkter finanzieller Notlagen gewährt. Maßgeblich sind die Kriterien der Stundungsbedürftigkeit und der Stundungswürdigkeit.

Zerstört die Begleichung der Steuerschuld zum Fälligkeitstermin die wirtschaftliche Existenz des Steuerzahlers, liegt ein Härtefall vor, der die Stundungsbedürftigkeit begründet. Die Finanzverwaltung erkennt diesen Umstand regelmäßig nur dann an, wenn der Steuerzahler alle zumutbaren Maßnahmen zur Begleichung seiner Schulden, beispielsweise die Aufnahme eines Kredites, ausgeschöpft hat.

Die Stundung wird weiterhin nur dann gewährt, wenn die finanzielle Notlage stundungswürdig ist, d.h., nicht vom Steuerschuldner zu verschulden ist.

Sofern die Finanzbehörden eine Steuerschuld als stundungsbedürftig und -würdig ansehen, können sie Stundung für einen begrenzten Zeitraum zustimmen. Er beträgt selten mehr als sechs Monate, damit die Rückzahlung gewährleistet bleibt.

Oftmals ist die Stundung von Steuerschulden die einzige Möglichkeit, den Untergang der wirtschaftlichen Existenz zu vermeiden. Angesichts der Ermessensnatur des gesamten Stundungsprozesses hat eine sachliche, fachkompetente Kommunikation mit der Finanzverwaltung höchste Bedeutung.

Günter Zielinski setzt sich bereits seit vielen Jahren als Steuerberater in Hamburg für die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz seiner Mandanten mit den Finanzbehörden auseinander. Gerne stellt er umfangreiche Ratschläge und Informationen zu diesem Thema zur Verfügung.

Pressekontakt

Günter Zielinski - Steuerberater

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