13. 11. 2012

Die Zahl der nicht ehelichen Lebensgemeinschaften ist in den letzten Jahren stetig

gestiegen. Diese sind gegenüber der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft mit dem Unterschied verbunden, dass eine Trennung ohne Grund sofort möglich ist und keinerlei rechtliche Auseinandersetzung erforderlich ist. Der Vorteil einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft hat aber gleichzeitig einen nicht unerheblichen Nachteil. Bedeutet: Die für die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft geltenden gesetzlichen Regelungen, z. B. über den ehelichen Unterhalt und die Vermögensauseinandersetzung finden keine Anwendung. Mit einem Partnerschaftsvertrag lassen sich bestimmte Regelungen, die für den Fall einer Trennung besonders wichtig sein können, treffen und ist daher äußerst sinnvoll. Über die Vorteile eines solchen Vertrages informieren die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen.

Vertrag – Regelungen für das Zusammenleben treffen

Bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sind Rechtsfolgen zu erwarten. Insbesondere besteht kein gegenseitiger Unterhaltsanspruch der Partner. Es gibt für sie also kein Anspruch auf Trennungsunterhalt, auf Familienunterhalt oder Ehegattenunterhalt. Auch die Regelungen zum Zugewinnausgleich und zum Versorgungsausgleich greifen dann nicht. Das bedeutet für beide Parteien, dass sie im Falle einer Trennung, keinen gesetzlichen Schutz genießen. Dies kann beispielsweise für den Vater im Bereich des Sorgerechts den Nachteil bringen, dass, wenn nicht anders geregelt, die Mutter über das alleinige Sorgerecht verfügt. Da die nicht eheliche Lebensgemeinschaft gesetzlich nicht geregelt ist, empfiehlt sich deshalb der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages. Dieser sollte nach individuellen Kriterien gestaltet werden, sodass er auf die Bedürfnisse der Partner zugeschnitten ist. Eine qualifizierte Beratung durch einen Fachanwalt im Bereich Familienrecht ist unerlässlich, um einen Partnerschaftsvertrag sinnvoll zu gestalten.

Für ausführliche Informationen zum Thema und zu sämtlichen weiteren Dienstleistungen stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Ansprechpartner:

Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter

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