6. 08. 2012

Ein Dienstwagen ist für viele Arbeitnehmer ein Statussymbol und wird als Privileg empfunden. Mitarbeiter des oberen und mittleren Managements verfügen über einen Dienstwagen, ebenso wie Außendienstmitarbeiter. Grundsätzlich ist das Firmenauto in Deutschland weit verbreitet. Was zunächst wie ein Bonus und Vertrauensbeweis für den Mitarbeiter aussieht, muss für ihn nicht immer von Vorteil sein. Die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum informiert für wen sich das Firmenauto aus steuerlicher Sicht lohnt und für wen nicht.

Zunächst profitiert der Arbeitgeber

Gewährt der Arbeitgeber den Dienstwagen im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, spart er monatlich Geld. Wenn der Mitarbeiter sich an den Leasingkosten beteiligt, sinkt das monatliche Bruttoeinkommen und der Arbeitgeber spart entsprechende Lohnnebenkosten. Zusätzlich erhält der Arbeitgeber bei Kauf eines Neuwagens die Umsatzsteuer zurück und kann die Kosten für Anschaffung und Unterhalt als steuermindernde Betriebsausgaben abschreiben. Der Arbeitnehmer sollte genau prüfen, ob sich ein Dienstwagen für ihn rechnet. Wird der Dienstwagen privat genutzt, muss der sogenannte geldwerte Vorteil versteuert werden. Im Allgemeinen gilt: je weniger Privatfahrten, desto weniger Steuerlast für den Arbeitnehmer. Die anfallende Steuer wird dem Arbeitnehmer entweder anhand eines Fahrtenbuchs oder durch die Ein-Prozent-Regel berechnet. Die Besteuerungsmethode kann jährlich neu gewählt werden. Das Fahrtenbuch ist zu schnell angreifbar: Bereits eine kleine Unstimmigkeit kann die Anerkennung beim Finanzamt gefährden. Sicherer und vor allem einfacher ist die Ein-Prozent-Regel: Hier bildet der Listenpreis des Autos die Berechnungsgrundlage. Bezahlt werden muss ein Prozent des aktuellen Listenpreises.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerberaterin Ute Marseille

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