25. 03. 2013

Papier war gestern. Elektronisch ist heute. Um die individuelle Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können, benötigt der Arbeitgeber bestimmte Informationen seines Mitarbeiters. Die sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibeträge und Kirchensteuermerkmal). Bisher waren diese auf der Papierlohnsteuerkarte zu finden. Nach mehreren Verzögerungen wird diese seit 2013 durch die elektronischen LohnSteuerAbzugs-Merkmale (ELStAM) ersetzt. Über die Gründe und Auswirkungen für den Arbeitnehmer informiert die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum.

Erleichterung für alle Seiten

Seit Beginn des Jahres 2013 ist die Einführung des verpflichtenden elektronischen Abrufs für die Arbeitgeber im Gange. Um den Arbeitgebern und auch der Verwaltung einen gleitenden Einstieg in das neue Verfahren zu ermöglichen, darf die Einführung bis zum 31.12.2013 erfolgen. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber auch erst im Laufe des Jahres 2013 mit dem elektronischen Abrufverfahren starten können. Grund für die Einführung ist die Vereinfachung und Modernisierung der Kommunikation im gesamten Lohnsteuerabzugsverfahren zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Finanzamt und den Meldebehörden. Änderungen wie Kinderfreibeträge werden nun automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Für den Arbeitnehmer bedeutet die Umstellung, dass er zu Beginn einer neuen Beschäftigung dem Arbeitgeber nur noch einmalig das Geburtsdatum und die zugeteilte steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) nennen muss. Diese Informationen reichen aus, damit der Arbeitgeber die benötigten ELStAM für den Lohnsteuerabzug elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen kann. Hat das Arbeitsverhältnis bereits im Jahr 2012 bestanden, liegen dem Arbeitgeber diese Informationen in der Regel bereits vor. Für die Lohnsteuerabzugsmerkmale ist ausschließlich das Finanzamt zuständig (z. B. Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen, Steuerklassenwechsel und anderen Freibeträgen).

Für ausführliche Informationen steht die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerberaterin Ute Marseille

Josef-Baumann-Str. 21

44805 Bochum

Telefon: 0234 - 96431 31

Telefax: 0234 - 96431 91

Email: info@steuerkanzlei-marseille.de

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