10. 08. 2010

Das elterliche Sorgerecht ist häufig Streitgegenstand vor der deutschen Gerichten. Besonders dramatisch kann sich die Lage darstellen, wenn ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland überzusiedeln gedenkt. Die Familienrechtsexperten der Kanzlei Dobisch & Richter erläutern die rechtliche Beurteilung derartiger Situationen am Beispiel eines aktuellen Beschlusses des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 2010 (Aktenzeichen 11 UF 149/10).

Die Antragsstellerin im fraglichen Streitfall verfügte über die italienische Staatsangehörigkeit und war zum Verhandlungszeitpunkt mit dem Antragsgegner verheiratet. Beide lebten getrennt voneinander und verfügten aber ein gemeinsames Sorgerecht für ihr sechsjähriges Kind, das bei der Mutter lebte. Die Antragstellerin strebte das alleinige Sorgerecht an, da sie das Ziel verfolgte, in die italienische Provinz Salerno umzuziehen und dort mit dem neuen Lebensgefährten zusammenzuleben. In der Vorinstanz war ihr Anliegen vom zuständigen Familiengericht Mainz abgelehnt worden, wogegen die Antragstellerin vor dem Oberlandesgericht Koblenz Beschwerde erhob. Nach einer Anhörung der Kindeseltern, des Kindes sowie des gerichtlichen Verfahrenspflegers des Kindes wies der 3. Senat für Familiensachen die Beschwerde der Kindesmutter ab.

Zur Begründung führte das Oberlandesgericht insbesondere den § 1671 Abs. 1, Abs. 2  Nr.2 BGB an. Diese Regelung fordert von der Ausgestaltung des elterlichen Sorgerechts eine Orientierung daran, "was dem Wohl des Kindes am besten entspricht". Bei einem Umzug ins Ausland mit dem gemeinsamen Kind seien demzufolge das Grundrecht des einen Elternteils auf eine örtlich freizügige Lebensgestaltung und das Grundrecht des anderen Elternteils auf einen freien Umgang mit dem Kind gegeneinander abzuwägen und auszugleichen.

Das Oberlandesgericht betonte, es sei besonders darauf abzustellen, was dem Kindeswohl am besten zugute komme. Daher sei die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur dann in Betracht zu ziehen, wenn stichhaltige Argumente für den Umzug sprächen, die von höherer Bedeutung als das Interesse des Kindes und des anderen Elternteils an einem regelmäßigen Umgang seien.

Im konkreten Streitfall würde der gemeinsame Umzug von Mutter und Kind nach Italien dazu führen, dass aller Wahrscheinlichkeit nach ein Umgang von Kind und Vater nicht mehr möglich wäre. Die Mutter hätte für den Umzug keine überzeugenden Gründe dargelegt, die eine Beschneidung des Umgangs von Kind und Vater rechtfertigen würden.

Weiter führte Oberlandesgericht aus, dass die Provinz Salerno, die Heimat des neuen Lebensgefährten, nicht jedoch die der Antragstellerin sei. Es gäbe vor Ort also keine gefestigten Sozialbeziehungen, in die das Kind integriert wäre. Die Beziehung zum Lebensgefährten sei zudem auch bisher eine Fernbeziehung gewesen und berufliche Perspektiven nach dem Umzug habe die Antragstellerin nicht glaubhaft machen können.

Insgesamt sei vor Gericht der Eindruck entstanden, die Antragstellerin verfolge mit dem Umzug vor allem das Ziel, den Umgang des Kindes mit seinem Vater zu verhindern.

Diese Erwägungen bewogen das Oberlandesgericht Koblenz zu dem Urteil, dass die örtliche Freizügigkeit der Antragstellerin aufgrund des Kindswohles weniger schwer als das Umgangsrecht des Antragsgegners wiege. Auch ein Anspruch auf die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Kindesmutter sei abzulehnen. Ihr bisheriges Verhalten nahe, dass bei einem Umzug das Umgangrecht des Vaters entgegen dem maßgeblichen Kindeswohl als ausgeschlossen bewertet werden müsse.

Das deutsche Familienrecht ist sehr umfangreich und aufgrund seiner Orientierung am Kindeswohl nicht leicht zu durchschauen. Im Streitfall ist die Beratung und Vertretung durch einen Familienrechtsexperten zur Durchsetzung gerechtfertigter Interessen meist notwendig.

Die Rechtsanwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen engagiert sich mit langjähriger Erfahrung für eine professionelle Beratung und Vertretung in familienrechtlichen Angelegenheiten. Für die Beantwortung weiterführende Fragen steht sie stets gerne bereit.

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