6. 08. 2012

Die Kosten, um regelmäßig zur Arbeitsstätte zu gelangen steigen angesichts der hohen Benzinkosten beinahe täglich. Umso mehr nutzt jeder Steuerzahler die Tatsache, dass er seinen täglichen Arbeitsweg als Werbungskosten steuerlich geltend machen kann. Die meisten legen einmal pro Tag einen Hin- und Rückweg zur Arbeit zurück. Allerdings gibt es auch Berufsgruppen, die mehrmals am Tag den Weg zur Arbeit zurücklegen müssen. Wie funktioniert es in diesem Fall mit dem Absetzen der Entfernungspauschale? Sind mehrmalige Fahrten absetzbar? Leider nicht, denn das Finanzgericht entschied, dass Fahrten zur Arbeitsstätte nur ein Mal pro Tag geltend gemacht werden dürfen. Über dieses Urteil informiert die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München.

Mehrere Fahrten zur Arbeitsstätte sind in der einmaligen Entfernungspauschale enthalten

Nach dem Urteil des hessischen Finanzgerichtes können mehrfache Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur einmal pro Tag als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen zweimal oder mehrmals am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren müssen, die Entfernungspauschale nur einmal ansetzen dürfen. Ein weiterer Werbungskostenabzug für die zweite Fahrt oder dritte Anfahrt ist gesetzlich nicht zulässig. Dies sei zwar eine Ungleichbehandlung zu anderen Arbeitnehmern, die trotz geringer Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte ebenfalls die volle Entfernungspauschale erhalten, aber rechtlich nicht zu beanstanden, entschied das Hessische Finanzgericht in Kassel (Az. 4 K 3301/09).

Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerkanzlei Maria Ulrich

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