15. 02. 2012

Wenn ein Angehöriger verstirbt, dann ist dies eine Zeit der Trauerbewältigung, die von vielen organisatorischen Regelungen begleitet ist. Der Beerbte muss in diversen Situationen seine Erbenstellung nachweisen, um beispielsweise über das Konto des Erblassers zu verfügen. Über die Notwendigkeit eines Erbscheins und in welchen Fällen er vorgelegt werden muss, informieren die Rechtsanwälte Dobiasch und Richter aus Bergen auf Rügen.

Wann ein Erbschein zur Vorlage benötigt wird

Ein Erbschein ist ein durch das Nachlassgericht ausgestellter Verfügungsausweis für den Erben (§ 2353 BGB), der grundsätzlich dann notwendig ist, wenn der Erbe sich im Rechtsverkehr als solcher ausweisen muss, um den Nachlass in Besitz nehmen und darüber verfügen zu können. Denn mit dem Erbfall tritt der Erbe an die Stelle des Erblassers. Man benötigt beispielsweise einen Erbschein, wenn man von dem Verstorbenen ein Grundstück geerbt hat und nun im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden möchte. Auch Banken, Versicherungen und ähnliche Institutionen lassen sich die Erbfolge in der Regel durch einen Erbschein nachweisen. Ein Erbschein ist jedoch nicht immer erforderlich. Aufgrund der teilweise hohen Kosten, die durch den Antrag entstehen können, sollte stets durch einen Rechtsanwalt geprüft werden, ob ein Erbschein beantragt werden sollte. Beispielsweise ist ein Erbschein grundsätzlich nicht erforderlich, wenn ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vorliegt.

Erbschein beantragen

Ein Erbschein wird nur auf ausdrücklichen Antrag ausgestellt. Dieser ist beim Nachlassgericht zu stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Dort kann er persönlich zu Protokoll gegeben werden und dabei kann gleichzeitig die vom Gesetz vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben abgegeben werden. Er kann außerdem unter Beifügung einer von einem Notar beglaubigten eidesstattlichen Versicherung beim Nachlassgericht schriftlich eingereicht werden.

Für ausführliche Informationen zum Erbschein stehen die Rechtsanwälte Dobiasch und Richter aus Bergen auf Rügen gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Ansprechpartner:

Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter

Marktstraße 8

18528 Bergen auf Rügen

Telefon: +49 03838 / 25 71 10

Telefax: +49 03838 / 25 71 15

E-Mail: rae@dobiasch-richter.de

Homepage: www.dobiasch-richter.de

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