14. 04. 2011

Anlässlich eines, vor Kurzem veröffentlichen, Urteil des Europäischen Gerichtshofes erläutert die Augsburger Steuerkanzlei Heim die Anforderungen an eine ordnungsgemäße, zum Vorsteuerabzug berechtigende, Rechnung.

Die Vorlage ordnungsgemäßer Abrechnungsunterlagen ist für jeden Unternehmer zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges notwendig. Das deutsche Steuerrecht stellt hierzu eine Reihe von formalen Anforderungen an das Rechnungsdokument, deren Beachtung zwingend erforderlich ist.

Damit die Finanzbehörden eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zulassen, muss diese wenigstens folgende Angaben beinhalten:

  • den vollständigen Namen von leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger
  • deren postalische Adresse.
  • die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern vom Finanzamt erteilt)
  • das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wurde
  • die fortlaufende Rechnungsnummer
  • die Menge und Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung bzw. die Art und den Umfang der erbrachten Leistung
  • Lieferungs- bzw. Leistungszeitpunkt
  • Entgelt und vorab vereinbarte Entgeldminderung (nach Steuersätzen und –befreiungen aufgeteilt).
  • den für die Lieferung bzw. Leistung relevanten Steuersatz und Steuerbetrag bzw. einen eindeutigen Hinweis auf eine Steuerbefreiung

Ohne diese Angaben wird nach deutschem Steuerrecht der Vorsteuerabzug verwehrt.

Das ursprünglich vor dem EuGH zu entscheidende Verfahren beruhte auf einer Klage gegen Bestimmungen des strengen polnischen Umsatzsteuerrechts. Hier gelangte der EuGH zu dem Schluss, dass es ausreichend sei, wenn Lieferant oder Leistungserbringer aus den Rechnungsangaben identifiziert werden können.

Inwiefern diese Entscheidung auf das deutsche Steuerrecht übertragbar ist, welches auf Rechnungen eine freie Entscheidung zwischen Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gestattet, wird sich wohl erst im Rahmen von Folgeentscheidungen der deutschen oder europäischen Finanzrechtsprechung zeigen. In jedem Fall sollte in Deutschland die Steuernummer auf Rechnungen angegeben werden, um keine Schwierigkeiten beim Vorsteuerabzug zu erhalten.

Für Fragen zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung und der Regelung des unternehmerischen Vorsteuerabzugs steht die Augsburger Steuerkanzlei Heim jederzeit gerne bereit.

Pressekontakt

Steuerkanzlei Heim

Ansprechpartner: Gerhard Heim

Steuerberater

Klinkerberg 9

86152 Augsburg

Telefon: 0821/344 88-0

Telefax: 0821/344 88-50

E-Mail: info@steuerkanzlei-heim.de

Homepage: www.steuerkanzlei-heim.de

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