23. 02. 2012

Der Bedarf einer besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wächst: Viele pflegebedürftige Menschen werden durch Angehörige und ambulante Dienste zu Hause versorgt. Und der Wunsch, seine Angehörigen so weit wie möglich selbst zu betreuen, steigt. Durch das neu verabschiedete Gesetz der Familienpflegezeit wird es Berufstätigen ermöglicht, Pflege und Beruf über zwei Jahre miteinander zu vereinbaren. Ein gesetzlicher Anspruch eines Arbeitnehmers auf die Familienpflegezeit ist jedoch nicht gegeben. Der Arbeitgeber muss der Inanspruchnahme zustimmen. Die Steuerkanzlei Heim aus Augsburg informiert über die Neuerung.

Zwei Jahre lang mehr Zeit für die Pflege Angehöriger

Das Gesetz zur Familienpflegezeit gibt Beschäftigten die Möglichkeit, für die Pflege von Angehörigen zwei Jahre lang die Arbeitszeit zu verringern - allerdings nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Wird die Arbeitszeit in der Pflegephase beispielsweise von 100 auf 50 % reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 % des letzten Bruttoeinkommens. Der durch die Teilzeitarbeit entstehende Lohnausfall wird durch eine Lohnaufstockung seitens des Arbeitgebers aufgefangen. Zum Ausgleich muss der Arbeitnehmer später wieder voll arbeiten, bekommt in diesem Fall aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts. Die Beschäftigung bei vermindertem Gehalt gilt so lange, bis das Darlehen getilgt ist.

Versicherung abschließen

Wer die Regelung in Anspruch nimmt, muss zudem eine Versicherung abschließen, um Ausfallrisiken für den Arbeitgeber im Falle von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu verringern. Die Prämien sind jedoch relativ niedrig und liegen zwischen zehn und fünfzehn Euro im Monat.

Für ausführliche Informationen zur Familienpflegezeit steht die Steuerkanzlei Heim aus Augsburg jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerkanzlei Heim

Ansprechpartner: Gerhard Heim

Steuerberater

Klinkerberg 9

86152 Augsburg

Telefon: 0821/344 88-0

Telefax: 0821/344 88-50

E-Mail: info@steuerkanzlei-heim.de

Homepage: www.steuerkanzlei-heim.de

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