13. 09. 2010

Die deutsche Finanzverwaltung hat den Steuerabzug von Unterhaltszahlungen an im Ausland befindliche Personen neu geregelt. Der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig berichtet über die Folgen der Neuregelung.

Die Neuregelung wirkt sich für die, als außergewöhnliche Belastung absetzungsfähigen Unterhaltsleistungen besonders durch eine gesteigerte Bedeutung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsempfängers aus.

Von nun an wird davon ausgegangen, dass eine im Ausland befindliche Person erwerbsfähigen Alters den Unterhalt ihres Lebens aus eigener Arbeitsleistung bestreitet. Sie ist hierzu gemäß der Neuregelung im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch verpflichtet. Die Erwerbsobliegenheit führt dazu, dass für Unterhaltsleistungen an diesen Personenkreis regelmäßig keine steuerliche Absetzbarkeit mehr anerkannt wird, da keine zwangsläufige Pflicht des Unterhaltsleistenden zur Unterstützung besteht.

Das Vorliegen einer Erwerbsobliegenheit wird zukünftig für alle Unterhaltsberechtigten, die außerhalb Deutschlands wohnen, überprüft. Kann der Unterhaltsempfänger aus wichtigem Grund keine oder nur eine geringfügig entlohnte Tätigkeit ausüben, darf die Finanzverwaltung ihn jedoch nicht zur Arbeitstätigkeit auffordern.

Relevante Ausnahmen von der Erwerbsobliegenheit ergeben sich aus Gründen, die ihr auch im Inland entgegenstehen würden, beispielsweise Alter, Gesundheitszustand, Erziehung und Pflege von Angehörigen oder Ausbildung und Studium. Ist die im Ausland befindliche Person hingegen arbeitslos, so begründet dies keine Ausnahme von der Erwerbsobliegenheit. Demzufolge führt der an sie geleistete Unterhalt nicht zu steuerlichen Einsparungen des Unterhaltszahlers.

Unterhaltsberechtigte, die jünger als 65 Jahre sind, jedoch eine Rente beziehen, unterliegen aus Perspektive der Finanzverwaltung einer individuellen Erwerbsobliegenheit, sofern die Rente nicht auf ihrem gesundheitlichen Zustand oder dem Vorliegen einer Behinderung basiert.

An den Nachweis hierüber werden strenge Anforderungen gestellt. Er muss mittels einer Bescheinigung des behandelnden Arztes erfolgen, die wenigstens Angaben über die Art der Krankheit, das Krankheitsbild und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen enthält. Handelt es sich bei der Rentenursache um eine Behinderung, muss die Bescheinigung den Behinderungsgrad des Unterstützungsempfängers beinhalten.

Zusätzlich hat die ärztliche Bescheinigung detailliert darzulegen, unter welchen Bedingungen und Einschränkungen der Unterhaltsempfänger eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Damit der Nachweis berücksichtigt wird, muss er weiterhin eine deutsche Übersetzung der eingesandten Unterlagen enthalten.

Hegt das zuständige Finanzamt nach dem Studium der Unterlagen noch Zweifel am Umfang der Erwerbsfähigkeit des Unterhaltsempfängers, darf es von ihm weitere Auskünfte und Nachweise verlangen, um zu einer Beurteilung gelangen zu können.

Für die Anwendung und Gültigkeit der neuen Regeln zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ist es unerheblich, ob die betreffenden Unterhaltsempfänger innerhalb oder außerhalb des EU-Auslandes leben.

Um die teils unübersichtlichen Regelungen der Finanzverwaltung nachzuvollziehen und die bestmöglichen Resultate mit einer Steuererklärung zu erzielen, lohnt es für den Steuerzahler in jedem Fall, einen erfahrenen Steuerberater mit seiner Steuererklärung zu beauftragen.

Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig aus Mannheim vertritt die Interessen seiner Mandanten seit vielen Jahren mit großem Engagement und beantwortet gerne Fragen zu aktuellen Entwicklungen in allen steuerlichen Themenbereichen.

Pressekontakt

Ansprechpartner:

Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig

O 4 , 5

68161 Mannheim

Tel. 0621 10069

Fax. 0621 13358

E-Mail: koernigjd@t-online.de

Homepage: www.stb-koernig.de

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