20. 12. 2012

Etwas zu spenden ist immer eine gute Sache. Viele Vereine und Projekte erreichen auf diese Weise viel Gutes. Doch dazu sind Geldspenden notwendig. Umso wichtiger für jeden, sich zu beteiligen und so andere zu unterstützen. Die Weihnachtszeit macht besonders sensibel für Nächstenliebe. Neben der Tatsache, dass ein guter Zweck erfüllt wird, kann die Spendenbereitschaft sich auch vorteilhaft in der Steuererklärung bemerkbar machen. Es lohnt sich also in zweierlei Hinsicht, sein Geld zu teilen. Über die Abzugsfähigkeit von Geldzuwendungen informiert der Steuerberater Körnig aus Mannheim.

Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit

Abzugsfähig von der Einkommensteuer sind sämtliche Spenden an gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Organisationen. Darunter fällt also auch die Freiwillige Feuerwehr oder ein Sportverein. Die Palette umfasst fast alle nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten Vereine und Stiftungen. Als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit gilt, dass die Spende der Sache willen geschehen muss und nicht mit der Erwartung eines besonderen Vorteils. Abzugsfähig sind Zuwendungen in Höhe bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Wer noch mehr spendet, kann den nicht abzugsfähigen Betrag in den folgenden Jahren steuersparend erklären. Bis zu einer Spendensumme von 200 Euro pro Einzelspende genügt den Finanzbehörden ein vereinfachter Spendennachweis. Hier reicht also ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank sowie zusätzlich ein Beleg des Empfängers mit bestimmten Pflichtangaben. Fällt die Spende höher aus, muss dem Finanzamt eine sogenannte Zuwendungsbestätigung, nach amtlichem Muster, vonseiten des Vereins vorliegen.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Körnig aus Mannheim jederzeit zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig

O 4 , 5

68161 Mannheim

Tel. 0621 10069

Fax. 0621 13358

E-Mail: koernigjd@t-online.de

Homepage: www.stb-koernig.de

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