2. 09. 2013

Wer als Flugbegleiter tätig ist, fliegt zwar viel, muss aber genauso erst zum Zielflughafen gelangen, um dort abzuheben. Wie verhält es sich hier mit dem Werbungskostenabzug für die Fahrten, die hier zurückgelegt werden? Dürfen die tatsächlich anfallenden Kosten geltend gemacht werden oder wird nur die Entfernungspauschale berücksichtigt? Ein Urteil vom Finanzgericht Münster bestätigt: Der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen bei Flugbegleitern ist nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt. Stattdessen darf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten berücksichtigt werden. Über das Urteil informiert die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München.

Keine ortsgebundene Tätigkeit

Eine Flugbegleiterin muss ihren Arbeitsweg von ihrem Wohnort zum Einsatzflughafen antreten. Entsprechend verlangte eine Flugbegleiterin im vorliegenden Fall die Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Fahrtkosten. Das Finanzgericht Münster stimmte dem zu, denn seiner Auffassung nach sei die Beschränkung des Werbungskostenabzuges auf die sogenannte Entfernungspauschale nur für die Fahrten, die zwischen Wohnort und „regelmäßiger Arbeitsstätte" stattfinden. Und diese sei nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung jedoch nur noch der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Die Flugbegleiterin dagegen ist schwerpunktmäßig nicht im Flughafen tätig, sondern in der Luft, also im Flugzeug, und übe damit eine Auswärtstätigkeit aus. Aus diesem Grund können die Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Damit hat die Flugbegleiterin recht erhalten und darf nun sämtliche anfallenden Fahrtkosten, um zur Arbeitsstätte zu gelangen, absetzen.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerkanzlei Maria Ulrich

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