19. 05. 2010

Vermeidung unvollständiger Selbstanzeigen

Gegen Ende Januar 2010 erregte eine heftige Debatte um den Erwerb einer Daten-CD die Gemüter, die Kontodaten der Großbank Crédit Suisse enthält.

Gegenstand der Diskussion war insbesondere, ob es dem deutschen Staat gestattet ist, Daten zur Verfolgung von Steuerhinterziehung durch Tausende seiner Staatsbürger zu erwerben, wenn diese der fraglichen Bank wahrscheinlich

auf illegalem Wege entwendet und in Umlauf gebracht wurden. Gegen Ende April 2010 entschied das Bundesland Nordrhein Westfalen, die fraglichen Daten für 2,5 Millionen Euro zu erwerben.

Tausende von Bankkunden hatten, auf das legendäre Bankgeheimnis der Schweiz bauend, Kapital angelegt, ohne es zu versteuern. In Deutschland ist dies allerdings strafbar. Um nun einem drohenden Gerichtsverfahren zu entgehen, das in schweren Fällen auch mit Gefängnisstrafen geahndet werden könnte, entschlossen sich Tausende Deutsche, den Weg einer Selbstanzeige beim Finanzamt zu gehen. Dem Staat bescherte dies ganz ohne Gerichtsverfahren Hunderte Millionen Euro an Steuernachzahlungen, die Betroffenen erlangten Straffreiheit.

Jedoch ist auch eine Selbstanzeige nicht ganz risikolos. Als erfahrene Steuerberatung weist Kanzlei Forscher darauf hin, dass deutsche Kapitalanleger, die sich nicht umfassend steuerlich beraten lassen, Gefahr laufen, durch eine unvollständige  Selbstanzeige die angestrebte Straffreiheit zu verlieren.

Damit den Betroffenen keine Nachtteile daraus entstehen, gesetzliche Regelungen in Anspruch zu nehmen, informiert Kanzlei Forscher im Folgenden über den Inhalt einer vollständigen Selbstanzeige, die Kriterien der Straffreiheit erfüllt.

Grundsätzlich kann eine Selbstanzeige in Steuerangelegenheiten eine strafbefreiende Wirkung entfalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

Die Aussagen zur Person müssen fehlerfrei und vollständig sein.

Alle unversteuerten Einnahmen werden in Art, Umfang und zeitlicher Verteilung komplett erklärt.

Bei großer Eile kann es vorläufig ausreichen, dem Finanzamt die Steuerhinterziehung anzuzeigen und um eine ausreichende Frist zur Nachreichung der Unterlagen zu bitten.

Diese Ankündigung der Selbstanzeige führt noch nicht zur Straffreiheit. Straffrei ist eine Selbstanzeige, die mindestens eine Schätzung der nicht versteuerten Zinsen enthält. Zudem sollte die Schätzung in jedem Fall im ersten Schreiben an das Finanzamt enthalten sein.

Die Selbstanzeige gewährt Straffreiheit bis zur Höhe der in ihr bezifferten Steuerrückstände. Aus diesem Grund ist es ratsam, eine Schätzung unversteuerter Einnahmen eher zu hoch als zu niedrig anzusetzen, um jedes Risiko auszuschließen. Der tatsächliche Rückzahlungsbetrag wird im weiteren Verfahren aufgrund von Belegen genau festgelegt, sofern diese eingereicht werden.

Falls das Kapital im Ausland auf Schwarzeinkünften beruht, muss die strafbefreiende Selbstanzeige alle unversteuerten Einkünfte aus den Tätigkeiten enthalten, durch die diese Einkünfte erzielt wurden. Auch hier ist eine Betragsschätzung gestattet, wenn es dem Betroffenen nicht mehr möglich ist, die vergangenen Einnahmen exakt zu belegen.

Eine strafbefreiende Wirkung entfaltet die Selbstanzeige bei Erfüllung aller inhaltlichen Ansprüche, wenn die komplette Steuerschuld innerhalb der Frist beglichen wird, die das Finanzamt setzt.

Die Selbstanzeige unterliegt keinen Formvorschriften und kann daher auch als einfacher Brief beim Finanzamt eingereicht werden.

Es ist nicht zu empfehlen, ohne ausführliche Expertenberatung eine Selbstanzeige beim deutschen Fiskus einzureichen. Um tatsächlich das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, ist  die Beratung durch einen Steuerexperten unersetzbar. Nur so stellen Betroffene sicher, die erwünschte Straffreiheit zu erwerben.

Pressekontakt:

Kanzlei Forschner

Huyssenallee 52-56

45128 Essen

Tel.: 02 01 - 24 58 30

Fax: 02 01 - 245 83 50

Homepage: www.kanzlei-forschner.de

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