22. 11. 2013

Heutzutage sind duale Studiengänge eine praktische Angelegenheit. Hier verbinden sich Theorie und Praxis in idealer Weise. Das nutzen viele junge Menschen. Bei der Frage bezüglich des Kindergeldanspruches hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass ein duales Studium als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen ist. Das bedeutet, dass der Anspruch auf das Kindergeld nicht gemindert werden darf. Über das Urteil informiert die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München.

Einschränkung nicht gerechtfertigt

Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt wie folgt. Ein junger Mann absolvierte nach dem Abitur ein duales Studium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht. Begleitend stand eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten an. Der junge Mann bewältigte beides erfolgreich. Im Jahr 2011 wurde die Lehre abgeschlossen. Den Bachelor Abschluss erlangte er im März 2013, noch bevor er das 25. Lebensjahr erreichte. Die Familienkasse setzte die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2012 aus, weil sie der Auffassung war, dass die Erstausbildung bereits mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten beendet gewesen sei. Das danach bestandene Studium wurde als zweite Zweitausbildung angesehen.

Das Finanzgericht Münster urteilte hier anders (Urteil vom 15.05.2013 (Az. 2 K 2949/12 Kg). Nach seiner Auffassung befand sich der Mann bei Abschluss seines Studiums immer noch in einer ersten Berufsausbildung. Das bedeute, dass die seit 2012 geltende gesetzliche Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht greife. Diese besagt, dass der Anspruch auf Kindergeld eingeschränkt wird, wenn das Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat. Das Gericht sah den ausbildungs- und praxisintegrierenden Studiengang (Duales Studium) als Erstausbildung bzw. Erststudium an. Die Familienkasse hat gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. III B 63/13).

Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.

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Steuerkanzlei Maria Ulrich

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