15. 06. 2011

Geht es um den Unterhalt für minderjährige Kinder, haben die Unterhaltspflichtigen gemäß § 1603 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Die sich aus diesem Umstand ergebende Steigerung der Erwerbsobliegenheit kann zu einer Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen führen, zusätzlich zu seiner Vollzeitbeschäftigung weitere Nebentätigkeiten wahrzunehmen.

Das OLG Saarbrücken gelangte, entgegen der bisher weitverbreiteten Entscheidungstendenz, zu dem Entschluss, eine Pflicht zur Aufnahme von Nebentätigkeiten bestehe auch zur Garantie des Mindestunterhalts nicht in jedem Fall (OLG Saarbrücken WF 123/10). Die Münchener Familienrechtsexperten der Kanzlei Dittenhber & Werner berichten über die bedeutende Entscheidung.

Im verhandelten Rechtsfall hatte sich ein zweifacher Kindesvater im Rahmen eines im Jahr 2007 vor Gericht abgeschlossenen Vergleiches dazu verpflichtet, jedem seiner Kindern 199 Euro Unterhalt pro Monat zu zahlen. Am 23. September 2010 beantragte er eine Abänderung des Unterhaltstitels und machte hierfür die Veränderung wesentlicher Lebensumstände geltend. In diesem Zusammenhang führte er neben der Geburt eines weiteren Kindes, dem er unterhaltsverpflichtet sei, an, sein Einkommen reiche für die Begleichung des Unterhaltes nicht aus.

Bezüglich des Einkommens errechnete das Oberlandesgericht Saarbrücken, dass sich tatsächlich eine Differenz zwischen Einkommen und Unterhaltstitel ergab, aufgrund derer der Unterhaltsverpflichtete zur Leistung von monatlich 147 Euro pro Kind in der Lage wäre. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner urteilte das OLG Saarbrücken, dem unterhaltspflichtigen Vater sei die Aufnahme einer Nebentätigkeit zur Erhöhung des für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Einkommens nicht vorzuschreiben. Er übe bereits eine Vollzeitbeschäftigung aus, die zudem in Wechselschicht erfolge.

Mit seinem Urteil weicht das Oberlandesgericht Saarbrücken von der bisher herrschenden Rechtsprechung zum Unterhalt für minderjährige Kinder ab. So entschied beispielsweise das OLG Dresden im Jahr 2007 (OLG Dresden 21 UF 518/06), ein Unterhaltspflichtiger könne sich gegenüber einem minderjährigen Kind nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen, sofern nicht wenigstens dessen Mindestunterhalt abgedeckt sei. Der betroffene Unterhaltspflichtige, der einer Vollzeitbeschäftigung im Umfang von 42 Wochenstunden nachging, wurde daher zur Aufnahme einer Nebentätigkeit verpflichtet.

Angesichts der hochgradig individuellen Natur des Unterhaltsrechtes ist die Inanspruchnahme einer professionellen Rechtsberatung unbedingt anzuraten, wenn es darum geht, eigenen Ansprüchen und Anliegen in gerichtlichem oder außergerichtlichem Kontext Geltung zu verleihen. Die Familienrechtsexperten der Münchener Kanzlei Dittenheber & Werner stehen hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.

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