23. 02. 2012

Zusätzlich zur Lohnsteuer ist bei jeder Gehaltszahlung an Arbeitnehmer, die kirchensteuerpflichtig sind, auch die Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Kirchensteuer ist eine gesetzlich festgelegte Abgabe der Kirchenmitglieder in Deutschland. Laut Grundgesetz haben die Kirchen das Recht, Steuern zu erheben. Die Kirchensteuer wird durch die staatlichen Finanzämter eingezogen und an die Kirchen weitergeleitet. Über die Kirchensteuer informiert der Steuerberater Körnig aus Mannheim.

Wie die Höhe der Kirchensteuer berechnet wird

Kirchensteuer zahlen grundsätzlich alle Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Gebiet der jeweiligen Kirche haben.

Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach der Höhe der Lohn- oder Einkommensteuer

beziehungsweise nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens: Wer weniger verdient, zahlt weniger Steuern und damit auch weniger Kirchensteuern – und umgekehrt. In einer konfessionsgleichen Ehe gehören beide Ehegatten derselben steuererhebenden Kirche an. Bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer errechnet sich die Kirchensteuer aus der gemeinsam ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei getrennter Veranlagung oder bei der gesonderten Veranlagung im Jahr der Eheschließung wird die

Kirchensteuer aus der Einkommensteuerschuld eines jeden Ehegatten errechnet. Kinder, Studenten oder Arbeitslose, die über kein zu versteuerndes Einkommen verfügen, zahlen übrigens keine Kirchensteuer. Die Regelungen zur Bemessung der Kirchensteuer sind für das gesamte Bundesgebiet nicht einheitlich. Der Satz schwankt zwischen 8 und 9 %.

Für ausführliche Informationen zur Kirchsteuer steht der Steuerberater Körnig aus Mannheim jederzeit zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig

O 4 , 5

68161 Mannheim

Tel. 0621 10069

Fax. 0621 13358

E-Mail: koernigjd@t-online.de

Homepage: www.stb-koernig.de

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