17. 09. 2013

Es gehört zum Alltag, dass sich der Gesundheitszustand verändert. Mal fühlen wir uns fitter, mal sind wir angeschlagen. In diesen Fällen suchen wir häufig Apotheken auf, um uns mit entsprechenden Medikamenten besser zu fühlen. Oft werden diese dann nach eigenem Befinden gekauft. Das heißt, dass sie keiner ärztlichen Verordnung unterliegen. Das Finanzgericht urteilte hierzu kürzlich, dass derartige Medikamente nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Über das Urteil und den Hintergrund informiert der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.

Zwangsläufigkeit muss gegeben sein

Ein Ehepaar hatte in ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2010 Aufwendungen für Medikamente in Höhe von 1.418,03 Euro als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen wollen. Sie begründeten ihren Anspruch, indem sie mitteilten, dass viele dieser Medikamente aufgrund der Gesundheitsreform nicht mehr verschrieben würden, obwohl sie notwendig seien. Vorbeugend eingesetzte Medikamente wie Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel wurden ebenso angegeben. Dem widersprach das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 8. Juli 2013 5 K 2157/12. Die Begründung: Bei Medikamenten, die ohne ärztliche Verordnung besorgt werden, handele es sich nicht um sogenannte außergewöhnliche Belastungen. Diese können demnach nicht steuerlich geltend gemacht werden. Lediglich die Kosten, die für Medikamente entstehen, die von einem Arzt als notwendig erachtet wurden, können anerkannt werden. Weitere Klagen blieben ohne Erfolg für das Paar. Das FG vertrat die Auffassung, dass die Kläger die Zwangsläufigkeit der strittigen Aufwendungen "formalisiert" hätten nachweisen müssen. Dies sei in § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ausdrücklich angeordnet. Danach habe ein Steuerpflichtiger den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Günter Zielinski - Steuerberater

Rolfinckstraße 37

22391 Hamburg

Tel: +49 (0) 40 / 536 40-10

Fax: +49 (0) 40 / 536 40-121

E-Mail: info@steuerberater-zielinski.de

Homepage: www.steuerberater-zielinski.de

totop