20. 08. 2012

Die Betriebsprüfung wird bei größeren Unternehmen in regelmäßigen Abständen und in kleineren stichprobenartig durchgeführt. Die Außenprüfung kann eine oder mehrere Steuerarten und Besteuerungszeiträume umfassen. In jedem Fall findet sie nicht ohne rechtzeitige Vorankündigung statt. Das zu überprüfende Unternehmen erhält also ausreichend Zeit, um sich vorzubereiten. Über mögliche strafrechtliche Folgen, die sich aus einer Außenprüfung ergeben können, und worauf es bei einer Selbstanzeige ankommt, erklärt der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.

Selbstanzeige nur mit Unterstützung eines Experten

Nach § 85 der Abgabenordnung (AO) haben die Finanzbehörden die Aufgabe,

Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere gilt es festzustellen,

dass Steuern nicht verkürzt oder zu Unrecht erhoben werden. Um dies zu gewährleisten, sind sämtliche für die Besteuerung bedeutenden Sachverhalte

möglichst vollständig zu ermitteln. Hierfür steht die steuerliche Außenprüfung zur Verfügung. Wenn Einnahmen versehentlich nicht versteuert wurden oder Angaben in Rechnungen fehlen, kommt es bei Betriebsprüfungen meist nur zu Nachzahlungen. Stößt ein Prüfer jedoch auf Hinweise, dass Unterlagen nicht korrekt geführt oder Einnahmen systematisch verschwiegen wurden, ist das eine Straftat und wird strafrechtlich verfolgt. Die kann mit einem erheblichen Bußgeld und einer Haftstrafe geahndet werden. Strafrechtliche Konsequenzen lassen sich mit einer Selbstanzeige abwenden. Ist man sich unsicher und rechnet mit einer strafrechtlichen Verfolgung, sollte man sich bis spätestens vor der Prüfungsanordnung und dem Erscheinen des Prüfers um eine Selbstanzeige bemühen, denn andernfalls ist sie nicht mehr möglich. Eine Selbstanzeige verhindert dabei nur ein Strafverfahren. Der Steuerhinterzieher muss weiterhin die hinterzogenen Steuern zahlen, hinzu kommen noch Hinterziehungszinsen. Eine Selbstanzeige sollte niemals ohne Beratung durch einen Steuerberater erfolgen, da eine solche anspruchsvoll ist und fachlichen Rat bedarf.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Ansprechpartner: Günter Zielinski - Steuerberater

Rolfinckstraße 37

22391 Hamburg

Tel: +49 (0) 40 / 536 40-10

Fax: +49 (0) 40 / 536 40-121

E-Mail: info@steuerberater-zielinski.de

Homepage: www.steuerberater-zielinski.de

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