12. 07. 2012

Zahnärzte müssen in ihrer Dokumentation der Abgrenzung von medizinisch notwendigen Leistungen und ästhetischen oder kosmetischen Leistungen besondere Aufmerksamkeit widmen. Nach §1 Abs. 2 GOZ darf der Zahnarzt Leistungen über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung nur dann berechnen, wenn sie auf Verlangen des Patienten erbracht worden sind. Mit der neuen Gebührenordnung müssen diese Zusatzleistungen nach § 2 Abs. 3 GOZ 2012 immer im Kosten- und Heilplan schriftlich vereinbart werden. Die Finanzverwaltung erhält durch die neue Gebührenordnung einen transparenten Einblick in die Heil- und Kostenpläne, informiert die Steuerkanzlei Marseille aus Bochum.

Transparente Heil- und Kostenpläne

Auf die Umsatzsteuer ergeben sich durch die neue Gebührenordnung für Zahnärzte keine direkten Auswirkungen. Jedoch ergibt sich durch die neuen Vorschriften über die schriftliche Vereinbarung dieser Zusatzleistungen eine größere Transparenz für die Finanzverwaltung, da im Rahmen von Betriebsprüfungen die schriftlichen Vereinbarungen zwischen Arzt und Patient einsehbar sind. Die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ergeben sich jetzt unmittelbar aus der Abrechnung des Zahnarztes. In der täglichen Praxis sollten nicht medizinisch indizierte Leistungen in der Rechnung separat aufgezeichnet werden, da diese der Umsatzsteuer unterliegen. Haben Zahnärzte nur einen geringen Anteil an medizinisch nicht erforderlichen Zusatzleistungen, besteht die Möglichkeit sich auf die Kleinunternehmerregelung zu stützen. Wenn die steuerpflichtigen Umsätze im vergangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 EUR betragen werden, ist es möglich, steuerpflichtige, medizinisch nicht notwendige Leistungen ohne Umsatzsteuer zu berechnen.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerberaterin Ute Marseille

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