10. 01. 2011

Um einen Missbrauch des vom Bürgerentlastungsgesetz im Jahr 2010 eingeführten Sonderausgabenabzugs von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu unterbinden, gelten ab 2011 einige Neuregelungen, über die der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig berichtet.

Wie alle steuerlich berücksichtigten Sonderausgaben werden auch die seit 2010 besser absetzbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu dem Jahr gerechnet, in dem sie geleistet wurden. Zum Zweck der Verhinderung eines steuerrechtlichen Gestaltungsmissbrauchs soll dieses Prinzip ab dem Jahr 2011 nicht weiter für Beiträge gültig sein, mit denen ein Versicherungsschutz für später folgende Jahre erworben wird, sofern die zukunftsgerichteten Beitragsleistungen mehr als das Zweieinhalbfache der, für den veranlagten Zeitraum entrichteten, Beiträge betragen.

Der über diesem Grenzbetrag liegende Leistungsanteil darf zukünftig erst zu dem Veranlagungszeitraum von der Steuer abgesetzt werden, für den er ursprünglich entrichtet wurde. Von dieser Neuregelung ausgenommen sind Leistungen, die der nicht befristeten Minderung von Beitragsleistungen der Kranken- und Pflegeversicherungen ab dem 63. Lebensjahr dienen.

Steuerlich absetzbar sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die tatsächlich bezahlt wurden und dem Finanzamt, zusammen mit allen weiteren zur Bearbeitung notwendigen Angaben, gemeldet werden. Hat der Beitragszahler Zusatzbeiträge zu entrichten, lässt das Finanzamt aus Gründen der Vereinfachung alle aus der Kranken- und Pflegeversicherung entstehenden Beitragszahlungen zum steuerlichen Abzug zu. So wird unnötiger Aufwand wie die Erlassung von zusätzlichen Einwilligungserklärungen für jeden Zusatzbeitrag vermieden.

Wie bereits erwähnt, werden Beiträge der Grundversorgung durch die Kranken- und Pflegeversicherung nur dann steuermindernd berücksichtigt, wenn sie dem Finanzamt übermittelt wurden. Die steuerrechtlich wirksame Meldung erfolgt per elektronischer Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbezugsmitteilung oder direkt durch die jeweilige Versicherung. Dieses Verfahren ermöglicht es dem Finanzamt, die entsprechenden, bereits in elektronisch verarbeitbarer Form vorliegenden, Daten schneller zu bearbeiten. Für den Fall, dass Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch sind, muss neben den bereits elektronischen Daten zur Beitragsleistung auch die Steuer-Identifikationsnummer sowie das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers vorgelegt werden. Mit dieser Regelung will die Finanzverwaltung die missbräuchliche Absetzung von Beitragsleistungen für Dritte unterbinden.

Die steuerliche Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsverträgen ist eine bedeutende Erleichterung für die meisten gesetzlich und privat Versicherten. Zu ihrer optimale Ausgestaltung trägt der Mannheimer Steuerexperte Jürgen-Dieter Körnig jederzeit gerne mit Fachkompetenz und Erfahrung bei.

Pressekontakt

Ansprechpartner:

Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig

O 4 , 5

68161 Mannheim

Tel. 0621 10069

Fax. 0621 13358

E-Mail: koernigjd@t-online.de

Homepage: www.stb-koernig.de

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