24. 01. 2013

Berufliche Verschwiegenheitspflichten berechtigen nicht, im Fahrtenbuch auf die Angabe von Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchten Personen zu verzichten. Das ergeht aus einem Urteil des FG Niedersachsen (Urt. v.12.4.11, Az.: 12 K 122/10). Hierüber informiert die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München.

Verschwiegenheitspflicht bildet keine Ausnahme

Jeder, der ein Fahrzeug sowohl betrieblich als auch privat nutzt, muss diesen Anteil beim Finanzamt angeben. Das gilt genauso für Ärzte. Dabei wird zum Nachweis der privaten Nutzung meist ein Fahrtenbuch eingesetzt. Die formellen Anforderungen an die Führung eines Fahrtenbuches sind von den Finanzbehörden genau festgelegt und erfordern Sorgfalt. Festgehalten werden müssen Datum einer jeden Fahrt, Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Fahrt, Angaben über Reiseziel und Reisezweck und vor allem die Angabe der aufgesuchten Personen. Ein Arzt (Internist) hatte, wie im Urteil geschildert, zwei Fahrzeuge in betrieblicher Nutzung. Einen Privatnutzungsanteil hatte er für die beiden Pkw jedoch nicht angesetzt. Das lückenhafte Fahrtenbuch ohne Privatfahrten wurde von dem Arzt so begründet: als Arzt kann von ihm zeitlich nicht erwartet werden, dass er jede einzelne Fahrt eintrage, da er dienstlich immer zügig agieren müsse. Zudem verwies er auf seine Verschwiegenheitspflicht als Arzt. Das FG Niedersachsen wies die Klage des Arztes mit der Begründung ab, dass berufliche Verschwiegenheitspflichten nicht dazu berechtigen, im Fahrtenbuch auf die notwendigen Angaben zu verzichten (Urt. v.12.4.11, Az.: 12 K 122/10). Die Angabe „Mandantenbesuch“ oder „Patientenbesuch“ sei ausreichend, wenn Name und Adresse der Patienten in einem separaten Fahrtenbuch festgehalten werden.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerkanzlei Maria Ulrich

Ansprechpartnerin: Maria Ulrich

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81379 München

Tel.: 089/41134860

Fax: 089/41134829

E-Mail: info@steuerkanzlei-maria-ulrich.de

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