24. 10. 2011

Studenten-Praktika sind in der heutigen Berufswelt gang und gäbe geworden. Häufig werden berufsbegründete Praktika von den jeweiligen Unternehmen vergütet.  Diese Vergütung kann sich jedoch nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 09.06.2011 negativ auf die Ansprüche des Kindergelds auswirken. Der Augsburger Steuerberater Gerhard Heim informiert Sie über die Hintergründe des Urteils.

 

Sachverhalt des Urteils

In dem vorliegenden Fall hatte ein Student, dessen Lebensmittelpunkt im elterlichen Wohnhaus lag, ein Auslands-Praktikum in den Vereinigten Staaten angenommen. Der Student erzielte mit seinen sonstigen Einkünften und der Praktikumsvergütung über den Jahresgrenzbetrag von 8004,00 Euro herausgehende Einnahmen.

Mit der Überschreitung des Jahresgrenzbetrages erlosch demzufolge der Anspruch auf Kindergeld. Die Eltern des Studenten reichten daraufhin die angefallenen Ausgaben des Auslandspraktikums im Rahmen der Steuererklärung ein und hofften auf einen entsprechenden steuerlichen Abzug.

Prinzipiell können Studenten, die ihren Lebensmittelpunkt im elterlichen Haushalt haben und eine Wohnung am Studienort mieten, Aufwendungen für Miete und Verpflegung unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung geltend machen.

Der Student jedoch hatte den eigenen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und sich in den USA einen eigenen Wohnsitz angemietet. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes fallen hiermit die Grundlagen für eine doppelte Haushaltsführung weg und können somit nicht geltend gemacht werden.

Steuerberater Gerhard Heim aus Augsburg informiert Sie gerne näher, welche Möglichkeiten sich Ihnen bieten, um bei einem Auslandspraktikum entsprechende Ansprüche im Rahmen der Kindergeldberechtigung geltend zu machen.

Pressekontakt

Steuerkanzlei Heim

Ansprechpartner: Gerhard Heim

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