13. 09. 2010

Jeder Existenzgründer steht vor der Wahl einer geeigneten Rechtsform für sein Unternehmen. Die Münchener Steuerkanzlei Heim erläutert wesentliche steuerliche Faktoren, die bei Rechtsformwahl berücksichtigt werden sollten.

Der Existenzgründer muss sich zwischen den grundlegenden Rechtsformen der Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG) und der Kapitalgesellschaft (insbesondere Limited, GmbH, AG) entscheiden. Zwischen beiden Rechtsformen bestehen teils erhebliche Unterschiede in der Besteuerung und Buchführungspflicht, die mit entsprechenden finanziellen Folgen verbunden sind.

Buchführung

Die meisten Personengesellschaften unterliegen einer vereinfachten Buchführungspflicht. Dementsprechend reichen für sie die einfache Buchführung und eine Einnahme-Überschussrechnung als Jahresabschluss aus. Kapitalgesellschaften haben hingegen den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu folgen und eine ordnungsgemäße Jahresbilanz vorzulegen. Damit sind die Buchführungs- und Abschlussarbeiten von Kapitalgesellschaften grundsätzlich aufwendiger und teurer als für Personengesellschaften, sofern der Existenzgründer wenig Erfahrung mit dieser Thematik hat.

Körperschaftssteuer / Einkommenssteuer

Kapitalgesellschaften unterliegen als juristische Personen der Körperschaftssteuer. Ihr Jahresgewinn wird mit dem einheitlichen Körperschaftssteuersatz von 15% versteuert. Zusätzlich sind auf diesen Betrag weitere 5,5%  Solidaritätszuschlag zu entrichten.

Die Gesellschafter von Personengesellschaften versteuern ihre Gewinne hingegen nach dem progressiven Einkommenssteuertarif, der 15% deutlich überschreiten kann. Allerdings existieren für die Einkommenssteuer, im Gegensatz zur Körperschaftssteuer, steuerfreie Grundfreibeträge.

Weiterhin ist zu beachten, dass einkommenssteuerpflichtige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft auf Gewinnausschüttungen zusätzlich Abgaben im Rahmen der Einkommenssteuer leisten müssen. Aufgrund der bereits erfolgten Belastung des Gewinns mit der Körperschaftssteuer erfolgt die Besteuerung der Gewinnausschüttungen seit 2009 durch die Abgeltungssteuer und das Teileinkünfteverfahren.

Verrechnung von Verlusten

Bei Personengesellschaften fließen Verluste und Gewinne gleichermaßen im versteuerungspflichtigen Einkommen des Unternehmers zusammen. Hierdurch senken entsprechende Verluste seine Einkommenssteuerlast.

Verluste aus der geschäftlichen Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gehen demgegenüber als Verlustvortrag in die Bilanz ein. Hieraus entsteht kein steuersenkender Effekt auf Gewinnausschüttungen an Gesellschafter.

Gewerbesteuer

Die Steuermesszahl der Gewerbesteuer ist für Personen- und Kapitalgesellschaften mit 3,5% identisch. Jedoch unterliegen Personengesellschaften, mit Ausnahme der Freiberufler, die von ihr befreit sind, zwar der Gewerbesteuer, verfügen jedoch über einen jährlichen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Zudem wird die entrichtete Gewerbesteuer bei Personengesellschaften auf die Einkommenssteuer der Gesellschafter angerechnet.

Kapitalgesellschaften sind voll gewerbesteuerpflichtig, verfügen jedoch nicht über Freibeträge. Im Gegensatz zum einkommenssteuersenkenden Effekt bei Personengesellschaften, wird die Gewerbesteuer nicht mit der Körperschaftssteuer verrechnet.

Lohnsteuer

In Personengesellschaften gilt weder der Lohn des Unternehmers noch seine Pensionsrückstellung als eine steuerabzugsfähige Betriebsausgabe.

Kapitalgesellschaften können die entsprechenden Ausgaben für Geschäftsführer hingegen als Betriebsausgabe geltend machen, da sie im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses anfallen.

Eine erfolgreiche Existenzgründung hängt maßgeblich davon ab, die richtige Rechtsform für das Unternehmen auszuwählen. Die komplexen steuerlichen Effekte der unternehmerischen Rechtsform sind ohne professionelle Beratung für die wenigsten Existenzgründer voll durchschaubar. Steuerkanzlei Heim setzt ihre langjährige Erfahrung und fachliche Expertise ein, um im Interesse jedes Mandanten die ideale Antwort auf dieser Problemstellung zu finden.

Weiterführende Informationen zur Existenzgründung und Steuerberatung stellt die Münchner Kanzlei jederzeit gerne bereit.

Pressekontakt

Ansprechpartner: Gerhard Heim

Steuerberater

Klinkerberg 9

86152 Augsburg

Telefon: 08 21 / 344 88-0

Telefax: 08 21 / 344 88-50

E-Mail: info@steuerkanzlei-heim.de

Homepage: www.steuerkanzlei-heim.de

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