13. 11. 2012

Kinder sind eine tragende Säule für die Zukunft. Daher müssen sie optimal betreut werden, sodass sie eine entsprechende Erziehung genießen können. Dies spielt insbesondere dann eine zunehmende Rolle, wenn Eltern zeitgleich berufstätig sind. Kinderbetreuungskosten (Tagesmutter, Kindergarten etc.) können mitunter sehr hoch ausfallen, sodass eine Unterstützung in Form von steuerlichen Vorteilen sehr gelegen ist. Bisher war zunächst eine aufwendige Ermittlung nötig, ob es sich bei den Betreuungskosten um Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt. Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 ist seit 2012 eine Änderung zum Vorteil der Eltern in Kraft getreten. Über diese informiert der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.

Vereinfachte steuerliche Absetzbarkeit

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten deutlich vereinfacht worden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Die Betreuungskosten sind künftig einheitlich als Sonderausgaben abziehbar. Der Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind ab dem Veranlagungszeitraum seit dem 1.01.12 entfallen. In Zukunft gelten folgende Regelungen:

  • Die Kosten sind einheitlich nur noch als Sonderausgaben abziehbar.
  • Die Unterscheidung nach erwerbsbedingtem und nicht erwerbsbedingtem Aufwand wird aufgegeben.
  • Der Anspruch auf Abzug der Betreuungsaufwendungen kann seit 2012 unabhängig von Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung der Eltern als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
  • Betreuungskosten werden für Kinder ab der Geburt bis zum 14. Lebensjahr berücksichtigt, bei behinderten Kindern gilt dies bis zum 25. Lebensjahr.

Von der Änderung profitieren die Eltern, denn sie müssen nicht mehr nachweisen, ob und in welchem Umfang sie erwerbstätig sind, sondern haben generell einen Anspruch auf die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Begünstigt sind 2/3 der Aufwendungen bis höchstens € 4.000 pro Kind, die als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden können.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Ansprechpartner: Günter Zielinski - Steuerberater

Rolfinckstraße 37

22391 Hamburg

Tel: +49 (0) 40 / 536 40-10

Fax: +49 (0) 40 / 536 40-121

E-Mail: info@steuerberater-zielinski.de

Homepage: www.steuerberater-zielinski.de

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