7. 03. 2011

Schnee und Eis lösen nicht nur Unfälle aus, sondern werden von Arbeitnehmern zudem oftmals als rechtfertigendes Argument einer verspäteten Arbeitsaufnahme angeführt. In diesem Zusammenhang berichten die Essener Steuerexperten der Kanzlei Forschner über steuerliche und arbeitsrechtliche Aspekte des winterlichen Wetterchaos.

Die widrigen Wetterbedingungen der kalten Jahreszeit führen alljährlich zu einer erheblichen Häufung von Unfällen. Werden Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit, einer beruflichen Fahrt sowie der Familienheimfahrt im Zuge doppelter Haushaltsführung als Verursacher oder Opfer in einen Verkehrsunfall verwickelt, sind die ihnen hierdurch entstehenden Kosten als Werbungskosten steuerlich absetzbar.

Berücksichtigt werden unfallbedingt anfallenden Reparaturkosten aufseiten des Unfallverursachers und –opfers sowie Aufwendungen für Gutachter, Schadenersatz, Gerichtsprozesse und Anwälte. Ausgenommen sind Kosten, die bereits von dritter Seite, beispielsweise Versicherungen, beglichen wurden. Hier kann gegebenenfalls nur die Selbstbeteiligung des Arbeitnehmers steuermindernd geltend gemacht werden.

Weiterhin erfährt die Wertminderung des Arbeitnehmerfahrzeugs steuerliche Berücksichtigung, sofern es nicht zu einer Reparatur kommt und die reguläre Nutzungsdauer des Fahrzeugs nicht überschritten wurde. Neben diesen, als Werbungskosten erstattungsfähigen, Aufwendungen des Arbeitnehmers zählen erhöhte Versicherungsbeiträge als Mehrbetrag zu den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben.

Auch wenn es nicht zum Unfall kommt, wirken die Bedingungen des Winterwetters häufig in Arbeitsverhältnisse hinein. Bahnverspätungen, Straßensperrungen, Staus und dergleichen führen dazu, dass jedes Jahr viele Millionen Arbeitsstunden durch Verspätungen der Arbeitnehmer ausfallen.

Nimmt ein Arbeitnehmer aufgrund von Witterungsbedingungen seine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig auf, verliert er den Lohnanspruch für die entstandenen Fehlzeiten. Sofern keine günstigeren tarifvertraglichen Regelungen einschlägig sind, gehört es zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, das Wegerisiko zu tragen und für eine rechtzeitige Arbeitsaufnahme Sorge zu tragen.

Anders stellt sich die Situation dar, wenn Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufgrund von witterungsbedingten Maschinenausfällen, Fahrverboten und dergleichen nicht arbeiten können. Dieses Betriebsrisiko liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber und begründet keine Lohneinbußen.

Die steuerliche Geltendmachung von Unfallkosten kann im Einzelfall sehr kompliziert ausfallen. Die langjährig erfahrenen Experten der Essener Kanzlei Forschner stehen ihren Mandanten in diesem Zusammenhang kompetent mit Rat und Tat zur Seite.

Pressekontakt

Kanzlei Forschner

Ansprechpartner: Michael Forschner

Vereidigter Buchprüfer und Steuerberater

Huyssenallee 52-56

45128 Essen

Tel.: 0201 245830

Fax: 0201 2458350

E-Mail: info@kanzlei-forschner.de

Homepage: www.kanzlei-forschner.de

totop