11. 05. 2010

Wichtige Informationen zur Buchführungspflicht

Der deutsche Gesetzgeber verfügt im Handelsgesetzbuch und nach Steuerrecht für bestimmte Personenkreise die Pflicht zur Buchführung. Steuerberaterin Hilde-Christine Walther informiert Sie gerne darüber, ob auch Sie dieser Pflicht unterliegen.

§238 HGB (Handelsgesetzbuch) bestimmt die Buchführungspflicht für alle Kaufleute. Sie wird von den §§ 140f. AO (Abgabenordnung) auf weitere Personenkreise ausgedehnt.

Das HGB betrachtet grundsätzlich jeden Unternehmer, der ein selbständiges Handelsgewerbe betreibt, als Kaufmann im Sinne des Gesetzes.

Eine Ausnahme gilt für Unternehmen, die sehr einfach strukturierte und überschaubare Geschäftsbeziehungen unterhalten. Diese erfordern gemäß Handelsgesetzbuch keinen in „kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ (§1 II HGB). Zudem sind Kleingewerbetreibende (etwa der Besitzer eines kleinen Kiosks) keine Kaufleute im Sinne des HGB und somit von der Buchführungspflicht nicht betroffen.

Unternehmer, die mit einer großen Zahl von Lieferanten und Waren umgehen und ein umfangreiches Ein- oder Verkaufssystem auf Kreditbasis anwenden, werden allerdings in aller Regel als Kaufleute eingestuft – so zum Beispiel die meisten Lebensmittelhändler. Weitere Informationen hierzu finden sich bei jeder Industrie- und Handelskammer.

Rechtsformen, die typischerweise mit einer Buchführungspflicht einhergehen, sind die Einzelunternehmensformen OHG und KG  sowie alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, Unternehmensgesellschaft, Limited ).

Das Bilanzmodernisierungsgesetz (BiMoG) hat mit seinem Inkrafttreten am 29. Mai 2009 umfassende Reformen und Anpassungen am deutschen Bilanzrecht vorgenommen. Insbesondere wurden  Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht befreit, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss erzielen.  

Die Steuerrechtliche Verpflichtung zur Buchführung ergibt sich für bestimmte Nicht-Kaufleute aus den Bestimmungen der Abgabenordnung (AO).

Die Abgabenordnung ordnet eine Buchführungspflicht für Nicht-Kaufleute an, deren Gewinn aus Gewerbebetrieb 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr übersteigt oder deren Umsatz 500.000 Euro im Kalenderjahr übertrifft. Zudem werden Gewerbetreibende ohne Eintragungspflicht im Handelsregister als Kaufleute mit sämtlichen Rechten und Pflichten, also auch der Verpflichtung zur Buchführung, behandelt, sofern sie sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen.

Nicht zur Buchführung verpflichtet sind, nach Berücksichtigung des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung, alle anderen Nicht-Kaufleute, alle anderen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Freiberufler.

Unternehmerinnen und Unternehmer, die nicht der Buchführungspflicht unterliegen, sollten dennoch darauf achten, dass sie ihre Betriebseinnahmen und – ausgaben aufzeichnen müssen.

Die Verletzung der Buchführungspflicht zieht keine unmittelbare Bestrafung nach sich. Dennoch muss mit höheren finanziellen Belastungen durch hohe Steuerschätzungen des Finanzamts, Säumniszuschlägen sowie ggf. Steuernachzahlungen mit zusätzlicher Zinsbelastung gerechnet werden.

Aus diesem Grund steht Steuerberaterin Hilde-Christine Walther ihren Mandanten mit langjähriger Berufserfahrung zur Seite und unterstützt sie in allen Belangen professioneller Buchführung.

Pressekontakt:

Steuerberatung  Hilde– Christine Walther

Johannisstr. 10

89231 Neu-Ulm

Tel. 0731 / 9807841

Fax 0731/ 83722

Homepage: www.steuerberater-walther-neu-ulm.de

E-Mail: info@steuerberater-walther-neu-ulm.de

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