17. 06. 2011

Angehörige der Heilberufe werden steuerrechtlich zu den sogenannten Freiberuflern gezählt. Ihre eigentliche heilberufliche Tätigkeit unterliegt weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer. Die Erbringung verschiedener Nebenleistungen kann dieses Bild jedoch erheblich ändern, wie die Bochumer Steuerberaterin Ute Marseille aus ihrem langjährigen Engagement für Heilberufler zu berichten weiß.

§ 4 Nr. 14 UStG nimmt die Umsätze bestimmter Heilberufe ausdrücklich von der Umsatzsteuer aus. Nach dem Wortlaut der Bestimmung sind dies Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen und ähnliche heilberufliche Tätigkeiten sowie die Umsätze klinischer Chemiker. Steuerrechtlich ist für die Steuerpflichtigen besonders die Bestimmung einer „ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit“ problembehaftet. Hier ist die Zulassung des betroffenen Steuerzahlers oder seiner Berufsgruppe durch die gesetzlichen Krankenkassen, welche in § 124 Abs. 2 SGB IV geregelt wird, ein wichtiger Indikator.

Von der Umsatzsteuerbefreiung werden Tierärzte und die im Labor eines Zahnarztes hergestellten Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparate ausgenommen. Ein wichtiges Besteuerungskriterium ist zudem die Zielsetzung der heilberuflichen Leistung. Eine Umsatzsteuerbefreiung kommt nur für solche Tätigkeiten in Betracht, bei denen eine Diagnose oder Behandlung von Krankheiten und weiteren Störungen der Gesundheit zur Betreuung des Patienten stattfindet. In der Praxis ist dieses Kriterium eine wichtige Abgrenzung von umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten als Gutachter oder Sachverständiger, deren Schwerpunkt nicht in der Behandlung eines Patienten liegt.

Heutzutage statten viele Heilberufler ihre Patienten selbst mit verschiedenen Hilfsmitteln wie Schuheinlagen, Medikamenten und dergleichen mehr aus. Die hieraus stammenden Umsätze müssen mit der Umsatzsteuer versteuert werden. Generell gilt für Heilberufler die Umsatzsteuergrenze von 17.500 Euro. Erreichen ihre eigentlich umsatzsteuerpflichtigen Umsätze diese Marke nicht, werden sie als Kleinunternehmer nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

Heilberufe unterliegen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Freien Berufen nicht der Gewerbesteuerpflicht. Die Erbringung erweiterter Leistungen wie der bereits erwähnte Vertrieb von Hilfsmitteln kann jedoch als gewerbliche Tätigkeit gelten und somit entsprechend zu versteuern sein. Der Gewerbesteuer unterliegt weiterhin die kostenpflichtige Leistungserbringung für Dritte, beispielsweise die Arbeitsleistung eines praxiseigenen Labors.

Um Probleme mit dem Fiskus zu vermeiden, ist eine genaue steuerliche Analyse der erbrachten Leistungen nötig. Die Bochumer Steuerberaterin Ute Marseille steht Heilberuflern in diesem Zusammenhang seit vielen Jahren mit ihrem Expertenwissen zur Seite.

Pressekontakt

Steuerberaterin Ute Marseille

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