6. 01. 2014

Die Umsatzsteuer ist in ihrer Höhe die bedeutendste Einnahmequelle in Deutschland für Bund, Länder und Kommunen. Dabei werden die Leistungen nicht mit einem einheitlichen Steuersatz besteuert, sondern es gibt jene Dienstleistungen, die einem ermäßigten Steuersatz oder einem Durchschnittsteuersatz unterliegen. Der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent reduziert sich gemäß § 12 Abs.2 UStG auf derzeit 7%. Leistungen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind zum Beispiel Übernachtungen im Hotel. Dies gilt jedoch nicht für enthaltene Frühstücksleistungen. Hierüber informiert die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München.

Regelsteuersatz bleibt bestehen

Nach dem Umsatzsteuergesetz ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19 Prozent der Bemessungsgrundlage, der sogenannte Regelsteuersatz, auf 7 Prozent für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Hotelier zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Dies gilt allerdings nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dies trifft auf Frühstücksleistungen zu. Sie sind auch dann von der Regelung ausgenommen, wenn sie im Entgelt für die Vermietung inklusive sind. Diese sogenannte Hotelsteuer wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Gegen die Ausgrenzung der Frühstücksleistungen wehrte sich kürzlich eine Hotelbetreiberin. Sie bietet Übernachtungen mit Frühstück an. Vor dem Bundesfinanzhof hatte die Hotelbetreiberin keinen Erfolg (Urteil vom 24.04.2013, Az. XI R 3/11). Es sieht die Frühstücksleistungen als nicht notwendigen Teil der Vermietungsleistung an. Dass die Steuerbegünstigung für Übernachtungen nicht für das angebotene Frühstück gelten soll, wurde zudem zuvor vom Gesetzgeber beschlossen.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerkanzlei Maria Ulrich

Ansprechpartnerin: Maria Ulrich

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