13. 02. 2013

Ob der erste Umzug oder von einer anderen Mietwohnung in die nächste oder von einem Mietverhältnis in das lang ersehnte Eigentum. Ein Umzug ist oft ein Neubeginn, der das Leben verändert. Die schönen Seiten sind aber, wie meist, auch mit Nachteilen verbunden. Ein Umzug ist mit enormen Kosten verbunden. Das Finanzamt beteiligt sich aber an den Kosten. Bei einem beruflich veranlassten Umzug oder einem Wohnortwechsel, der den täglichen Weg zur Arbeit um mindestens eine Stunde reduziert, können neben den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten (z. B. Speditionskosten) auch Pauschalbeträge als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Über Umzugskosten, die vom Finanzamt berücksichtig werden, informiert der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.

Sätze für Ledige, verheiratete und Kinder

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen. Ein Umzug gilt als beruflich veranlasst, wenn eine enorme Verkürzung der Fahrtzeit zwischen Wohnort und Arbeitsplatz dabei entsteht. Eine Verkürzung für Hin- und Rückweg von mindestens einer Stunde muss gegeben sein. Für Umzüge, die ab diesem Jahr erfolgen, gelten folgende Pauschalen. Der Umzugspauschbetrag für Verheiratete beträgt 1.374 Euro. Für Ledige gelten 687 Euro. Der Umzugspauschbetrag je Kind beträgt 303 Euro. Kosten, die beispielsweise entstehen, weil das Kind umzugsbedingt zusätzlichen Unterricht benötigt, können bis zu einer Höhe von 1.732 EUR abgezogen werden. Die Umzugsauslagensätze können als Lohnsteuerfreibetrag beim Finanzamt beantragt werden. Die Pauschalen steigen ab August 2013 erneut.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Ansprechpartner: Günter Zielinski - Steuerberater

Rolfinckstraße 37

22391 Hamburg

Tel: +49 (0) 40 / 536 40-10

Fax: +49 (0) 40 / 536 40-121

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