8. 12. 2011

Ein Unterhalt für Kinder wird dann fällig, wenn ein Elternteil nicht mit seinen minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt. Er hat dann Unterhalt für die Kinder zu zahlen. Ob und wie viel Unterhalt gezahlt werden muss, hängt von den Einkommensverhältnissen der beteiligten Personen ab. Deshalb ist die korrekte Berechnung des Einkommens eine der zentralen Fragen. Welche Einkünfte zur Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens berücksichtigt werden, erklären die Rechtsanwälte Dobiasch und Richter aus Bergen auf Rügen.

Berücksichtigung aller Einkünfte aus dem Bruttoeinkommen

Zur Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens sind alle Einkünfte als Bruttoeinkommen zu berücksichtigen.

Die folgenden Angaben beziehen sich auf Einkünfte aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit:

  • Weihnachts- und Urlaubsgeld, Überstundenvergütungen, einmalige Leistungen sowie Abfindungen
  • Ebenfalls dem Einkommen hinzuzurechnen sind Sachleistungen, die der Arbeitnehmer erhält, wie z.B. vergünstigtes Essen oder ein Dienstwagen, der auch privat genutzt wird
  • Kapitaleinkünfte, also z.B. Zinsen und Dividenden.
  • Dazu zählen z.B. auch Zinseinkünfte aus dem Verkauf einer Immobilie
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Renten
  • Einnahmen aus Beteiligungen
  • Sozialleistungen (z.B. Krankengeld, BAFöG, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Unfallrente usw.). Aber nicht alle Sozialleistungen gelten als Einkommen.
  • Steuerrückerstattungen zählen ebenso zum Einkommen, ebenso wie Steuervorteile infolge von Abschreibungen oder aus Steuerfreibeträgen. Die Steuervorteile sind allerdings insoweit nicht anzurechnen, als ihnen auf der anderen Seite Belastungen gegenüberstehen.

Für ausführliche Informationen zur Unterhaltsbrechung stehen die Rechtsanwälte Dobiasch und Richter aus Bergen auf Rügen gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Ansprechpartner:

Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter

Marktstraße 8

18528 Bergen auf Rügen

Telefon: +49 03838 / 25 71 10

Telefax: +49 03838 / 25 71 15

E-Mail: rae@dobiasch-richter.de

Homepage: www.dobiasch-richter.de

totop