15. 11. 2011

Der Schock nach einem Autounfall sitzt meist tief. Ist dieser erst einmal überstanden, werfen sich zahlreiche Fragen auf. Oft erhält man viele gute Ratschläge. Insbesondere von der gegnerischen Haftpflichtversicherung, die gerne versucht, zu ihren Gunsten tätig zu werden. Wenn man sicher sein will, dass man kompetent vertreten wird und alle tatsächlich zustehenden Schadenspositionen wirklich erstattet bekommt, sollte man unbedingt einen Anwalt aufsuchen. In welchem Umfang aufgrund eines Verkehrsunfalles Anspruch besteht, erklären die Rechtsanwälte Dittenheber und Werner.

Einen Teil der Ansprüche, die nach einem Verkehrsunfall geltend gemacht werden können, sind hier aufgelistet.

Anwaltskosten

Am besten wendet man sich nach einem Verkehrsunfall sofort an einen Rechtsanwalt. Die Anwaltskosten sind grundsätzlich erstattungsfähig.

Trifft jedoch eine Teilschuld zu, so hat man einen Teil der Anwaltskosten selbst zu tragen. Jedoch nur dann, wenn der Anwalt den ganzen Schaden geltend macht.

Reparaturkosten

Die Reparaturkosten sind erstattungsfähig. Werden sie konkret mit einer Reparaturrechnung nachgewiesen, sind sie in vollem Umfang mit der Umsatzsteuer erstattungsfähig. Werden sie nur anhand einem Gutachten oder einem Kostenvoranschlag geschätzt, sind nur die Nettoreparaturkosten, ohne Umsatzsteuer vom Gegner zu bezahlen.

Totalschaden

Übersteigen die Reparaturkosten nach einem Unfall den Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall (Wiederbeschaffungswert), dann handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Erstattet wird dann der Wiederbeschaffungswert, wobei sich der Geschädigte den Wert des Fahrzeuges nach dem Unfall (Restwert) anrechnen lassen wird. Über die rechtlich komplizierte Frage, in welchem Umfang die Versicherung den Schädiger hier Umsatzsteuer abziehen darf, klärt Sie das Unfallteam der Rechtsanwälte Dittenheber & Werner auf.

Abschleppkosten

Nachgewiesene Abschleppkosten muss die gegnerische Versicherung bezahlen.

Entsorgungskosten

Wurde Ihr Fahrzeug bei einem Unfall so stark beschädigt, dass dieses kein Restwert mehr hat, wird das Fahrzeug entsorgt. Diese Kosten kann man sich, gegen Nachweis der Rechnung, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstatten lassen.

Ersatzwagen/Nutzungsausfall

Sollte Ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall so stark beschädigt worden sein, dass es nicht mehr fahrbereit oder zumindest nicht mehr verkehrssicher ist, hat man die Möglichkeit sich für die Dauer der Reparatur ein Leihfahrzeug anzumieten. Dasselbe gilt für die Dauer bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs.

Dabei sollten Angebote von renommierten Autovermietern eingeholt werden. Ein Ersatzfahrzeug ist jedoch nur möglich, wenn eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung nachgewiesen wird. Verzichtet der Geschädigte auf einen Mietwagen, hat er die Möglichkeit Nutzungsausfall geltend zu machen.

Auslagenpauschale

Bei einem Unfall fallen Kosten für Telefongespräche, Briefporto, Fahrtkosten und Ähnliches an. Diese Kosten werden pauschal mit 25 Euro bezahlt. Dies kann je nach Region variieren. Diese Kosten werden von der gegnerischen Versicherung übernommen.

Schmerzensgeld

Ist der Unfall Ursache von Verletzungen, dann sind die Kosten für Arzt- und Krankenhausaufenthalte sowie Medikamente als Heilungskosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten. Ist man aufgrund der Schwere der Verletzungen nicht mehr in der Lage den Beruf auszuüben, so sind die Kosten für eine Umschulung von der gegnerischen Haftpflichtversicherung unter Umständen zu übernehmen. Die Kosten für erstellte Gutachten sind ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu erstatten.

Verdienstausfall

Für entstandenen Verdienstausfall muss die Versicherung aufkommen. In den ersten 6 Wochen jedoch nicht, da der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist. Die Schadensersatzansprüche gehen in diesem Umfang auf den Arbeitgeber über, der sie wiederrum beim Schädiger anfordern kann.

Die Münchener Experten der Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner stehen Ihren Mandanten bei weiteren Fragen zum Thema Verkehrszvilrecht gerne jederzeit zur Verfügung.

Pressekontakt

Dittenheber & Werner Rechtsanwälte

Anwaltskanzlei

Ansprechpartner: Günther Werner

Pettenkoferstraße 44

80336 München

Tel.: 0 89 - 54 34 48 30

Fax: 0 89 - 54 34 48 33

E-Mail: kanzlei@fragwerner.de

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