16. 12. 2013

Ein Mietverhältnis besteht aus zwei Parteien. Aus Mieter und Vermieter. Nicht immer verläuft das Miteinander reibungslos. Vor allem dann nicht, wenn der Mieter beispielsweise seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt. Unter bestimmten Voraussetzungen riskiert er damit, dass er gekündigt wird. Gemäß § 543 I Satz 1 BGB kann der Vermieter dem Mieter “aus wichtigem Grund” außerordentlich fristlos kündigen. Über diese informieren die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen.

Nicht ohne Grund

Wichtige Gründe, die eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses begründen, liegen vor, wenn

1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum

Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,

2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße

verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm

obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten

überlässt oder

3. der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete

oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Liegen ein oder mehrere Fälle vor, besteht das Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Damit Rechtsklarheit herrscht, hat der Gesetzgeber für das Wohnungs- und Gewerbemietrecht in § 569 III Nr. BGB auch definiert, was er unter einem nicht unerheblichen Teil der Miete versteht. Als nicht unerheblich ist der Rückstand zu betrachten, der für zwei aufeinanderfolgende Monate mehr als eine Monatsmiete ausmacht. Um sich als Mieter vor einer Kündigung zu schützen, ist es sinnvoll erst gar keinen Anlass zu liefern und seinen Mietzahlungen nachzukommen.

Für ausführliche Informationen zu sämtlichen Dienstleistungen stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Ansprechpartner:

Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter

Marktstraße 8

18528 Bergen auf Rügen

Telefon: +49 03838 / 25 71 10

Telefax: +49 03838 / 25 71 15

E-Mail: rae@dobiasch-richter.de

Homepage: www.dobiasch-richter.de

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