5. 07. 2011

Stichtag für die Abgabe der Einkommensteuererklärung ist der 31. Mai. Konnte diese Frist nicht eingehalten werden, ist eine produktive Kommunikation mit dem verantwortlichen Sachbearbeiter beim Finanzamt vonnöten. Die Münchener Steuerkanzlei Maria Ulrich schildert, was es zu beachten gilt, wenn es trotz bester Absichten zur Verspätung Einkommensteuererklärung kommt.

Die Finanzämter sehen sich gegen Ende Mai Jahr für Jahr mit einer wahren Flut an Einkommensteuererklärungen konfrontiert. Die Erstellung von Steuererklärungen ist für die meisten Steuerpflichtigen eine lästige Angelegenheit und wird daher gerne bis zum letzten Moment herausgeschoben. Kommt ihnen hierbei plötzlich etwas in die Quere oder verpassen sie den scheinbar so fernen Abgabetermin, verspätet sich die Einkommensteuererklärung.

Welche Folgen sich hieraus ergeben, hängt zunächst davon ab, ob der Veranlagende zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist. In dieser Frage unterscheiden sich Arbeitnehmer von anderen Steuerpflichtigen. Arbeitnehmer entrichten ihre Steuerabgaben über die einbehaltene Lohnsteuer. Sie sind nur dann zur Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist. Zielt die freiwillige Einkommenssteuererklärung einzig auf die Erstattung überbezahlter Lohnsteuern, bleiben dem Arbeitnehmer seit einem Urteil des Bundesfinanzhofes sieben Jahre Zeit, um sie abzugeben. Zur Einkommenssteuererklärung verpflichtet sind alle Personen mit einem jährlichen Einkommen über dem gesetzlichten Grundfreibetrag, die nicht zu den Arbeitnehmer gezählt werden.

Unterlässt dieser Personenkreis eine rechtzeitige Abgabe der Einkommensteuererklärung ist das Finanzamt berechtigt einen Verspätungszuschlag in Höhe von bis zu 10% der festgesetzten Steuer zu erheben. Ob und in welchem Umfang ein Verspätungszuschlag erhoben wird, liegt im Ermessen des verantwortlichen Sachbearbeiters.

An dieser Stelle zeigt sich die Notwendigkeit einer produktiven Kommunikation mit dem Finanzamt. Kommt es zu einer Verzögerung der Einkommensteuererklärung, sollte der Sachbearbeiter unbedingt telefonisch davon in Kenntnis gesetzt und mit guten Argumenten um eine Fristverlängerung ersucht werden. In der Regel wird er sich diesem Anliegen, zumindest bei einem einmaligen Versäumnis, nicht widersetzen. Es schadet auch nicht, die eigene Verfehlung direkt einzugestehen, denn diese ist aufgrund der Fristversäumnis ohnehin offensichtlich.

Eine Fristverlängerung von zwei bis vier Wochen wird relativ problemlos gewährt. Sie sollte unbedingt genutzt werden um eine vollständige Steuererklärung samt aller notwendigen Nachweise anzufertigen und einzureichen. Erwartet das Finanzamt nachträgliche Verbesserungen, sind diese schnellstmöglich umzusetzen.

Der sicherste Weg Schwierigkeiten mit der Einkommensteuererklärung zu vermeiden und gleichzeitig eine optimale Steuergestaltung zu erzielen ist die Beauftragung eines erfahrenen Steuerberaters. Die Münchener Steuerkanzlei Maria Ulrich steht hierfür jederzeit gerne bereit.

Pressekontakt

Steuerkanzlei Maria Ulrich

Ansprechpartnerin: Maria Ulrich

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81379 München

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E-Mail: info@steuerkanzlei-maria-ulrich.de

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