15. 07. 2011

Der nacheheliche Betreuungsunterhalt gehört zu den typischen Folgen einer Ehescheidung. Ein Anspruch auf ihn entsteht gemäß § 1570 BGB, sofern einer der geschiedenen Ehegatten für die Erziehung und Pflege gemeinschaftlicher Kinder sorgt.

Jedoch ist der Anspruch auf Betreuungsunterhalt keineswegs in Stein gemeißelt. Ist die Beanspruchung des Unterhaltspflichtigen auch unter Berücksichtigung der Kindesbelange als grob unbillig anzusehen, wird nach § 1579 BGB eine Verwirkung möglich. Wie der Anspruch auf Betreuungsunterhalt verwirkt werden kann, schildern die Familienrechtsexperten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter anhand einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg.

Die Familienrechtsreform des Jahres 2008 hat das Wohl des Kindes von gesetzlicher Seite zum Hauptkriterium der Scheidungsfolgenregelung erhoben. Die komplette Verwirkung des Betreuungsgeldanspruchs stellt in diesem Zusammenhang einen Ausnahmetatbestand dar, dessen Bedingungen in § 1579 BGB geregelt werden. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte ein erhebliches Fehlverhalten an den Tag legt, das den Unterhalt dem Verpflichteten gegenüber unzumutbar macht.

In dem vom Oberlandesgericht Brandenburg entschiedenen Streitfall hatte die geschiedene Kindesmutter den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind systematisch blockiert. Auch Bemühungen seitens Jugendamt und Gericht waren nicht in der Lage, dies zu ändern.

Zudem hatte sie sich bereits in der Ehezeit unter ihrem vollen Namen samt beider Kinder und des Vaters ihres nichtehelichen zweiten Kindes fotografieren unter einer eindeutig provokanten Überschrift in einer lokalen Zeitung abbilden lassen.

Das Oberlandesgericht Brandenburg stellte fest, dass die klagende Kindesmutter ein grobes Fehlverhalten gegenüber dem Unterhaltsberechtigten an den Tag gelegt habe. Aufgrund ihres eigenverantwortlichen Handelns sei es grob unbillig, vom Kindesvater die Zahlung eines Betreuungsunterhaltes zu verlangen. Auch unter Beachtung des Kindeswohls sei der Unterhaltsanspruch daher gemäß § 1579 Nr. 7 BGB endgültig verwirkt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg demonstriert, dass die Verwirkung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche in besonderer Weise vom Verhalten des Unterhaltsberechtigten abhängig ist. Ob es im konkreten Einzelfall zur kompletten Verwirkung oder einer Kürzung des Unterhaltsanspruches kommt, entscheidet sich aus der Abwägung von Kindeswohl und Schwere des Fehlverhaltens.

Wird um die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen gestritten, ist eine professionelle Rechtsberatung für alle Betroffenen nötig, denn ihre Folgen greifen dauerhaft in die Lebensführung der Beteiligten ein. Die Familienrechtsexperten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen stehen ihren Mandanten hierbei jederzeit gerne zur Seite.

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