30. 01. 2012

Wie in sämtlichen juristischen Belangen existieren auch im Scheidungsverfahren umfassende rechtliche Vorschriften, die den Ablauf vorgeben. Damit eine Ehe wirksam formell beendet werden kann, müssen zunächst gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Die Rechtsanwälte Dittenheber & Werner aus München erklären, welche das sind.

Scheitern einer Ehe nach § 1565

Nach § 1565 Abs.1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Es wird also zunächst eine Trennung der Eheleute vorausgesetzt.

Wann die Ehe als zerrüttet gilt

Die Zerrüttung der Ehe ist jedoch schwierig zu beweisen. Daher bestimmt das Gesetz zur Vereinfachung in § 1566 BGB, dass eine Ehe dann als zerrüttet gilt, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind:

Gemäß § 1566 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist, ohne, dass es noch eines Beweises bedarf,

  • wenn die Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben und beide die Ehescheidung wollen,
  • oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Härtefallklausel nach § 1568

Die Härtefallklausel regelt, dass eine Ehe nicht geschieden werden soll, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

Wann das Getrenntleben erfüllt ist

Nach § 1567 BGB leben die Ehegatten dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und das nicht herstellen wollen dieser erkennbar ist. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten gemeinsam innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Scheidungsantrag erforderlich

Zur Auflösung einer Ehe ist ein schriftlicher Scheidungsantrag erforderlich. Den Scheidungsantrag kann nur ein Anwalt wirksam einreichen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Scheidung einvernehmlich stattfindet. Dann wird der Anwalt nicht zwingend benötigt.

Für ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen einer Ehescheidung stehen die Rechtsanwälte Dittenheber & Werner aus München jederzeit zur Verfügung.

Pressekontakt

Dittenheber & Werner Rechtsanwälte

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Ansprechpartner: Günther Werner

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