24. 08. 2012

Zahnärzte sind genauso als Unternehmer einzuordnen wie andere Selbstständige. Das bedeutet gleichermaßen, dass sie der Umsatzsteuer unterliegen. Allerdings sind bestimmte Leistungen eines Zahnarztes von der Umsatzsteuer befreit und andere nicht. Welche Behandlungen in einer Zahnarztpraxis umsatzsteuerfrei durchgeführt werden dürfen, und welche nicht, erklärt die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München.

Bei Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit bleiben Leistungen umsatzsteuerfrei

Grundsätzlich sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Zahnarzt oder aus ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Zur Ausübung der Zahnheilkunde gehört jede Leistung eines Zahnarztes, die der zahnmedizinischen Betreuung von Patienten dient. Hierzu gehört das Diagnostizieren und das Behandeln von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten oder anderen zahnmedizinischen Störungen. Sämtlich befreite Leistungen müssen einen medizinisch, heilenden Zweck verfolgen. Hierunter fallen beispielsweise PAR-Behandlungen und das Einsetzen von Füllungen.

Unter anderem sind kosmetische Leistungen umsatzsteuerpflichtig

Von der Umsatzsteuerbefreiung des 4 Nr. 14 UStG ausgenommen sind zahnärztliche Leistungen, die beispielsweise aus ästhetischen Gründen durchgeführt werden. Hierunter fallen Bleaching und das Setzen von Zahnschmuck oder eine professionelle Zahnreinigung. Ausgenommen sind außerdem Leistungen wie die Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten, wenn diese im Eigenlabor der Zahnarztpraxis hergestellt werden. Dies betrifft beispielsweise die Herstellung von Kronen, Brücken und herausnehmbarem Zahnersatz, Füllungen (Inlays), Dreiviertelkronen (Onlays) und Verblendschalen (Veneers) aus Keramik. Auch die Materialbereitstellung und der Verkauf von zahnmedizinischen Produkten wie Zahncremes und Zahnbürsten zählen zu den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen eines Zahnarztes.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerkanzlei Maria Ulrich

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E-Mail: info@steuerkanzlei-maria-ulrich.de

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