13. 12. 2010

Schnee und Eis erschweren als reale Gefahrenquellen das Vorankommen auf Straßen und Wegen. Die Mietrechtsexperten der Nürnberger Anwaltskanzlei Päch & Päch berichten aus Anlass des aktuellen Wintereinbruchs über die Verpflichtung zum Winterdienst.

Die Sicherheit öffentlicher Straßen und Wege zu garantieren, ist grundsätzlich Angelegenheit der einzelnen Gemeinden. Diese nutzen jedoch in aller Regel ihre Befugnis, die Räumung von Bürgersteigen in die Zuständigkeit der jeweiligen Anlieger und Hausbesitzer zu verlagern.

In der Praxis tragen also Vermieter die Pflicht zur Räumung des Bürgersteiges von Glatteis und Schnee. Sind sie nicht in der Lage oder nicht willens, die Streu- oder Räumpflichten in eigener Person zu erfüllen, können berufsmäßige Winterdienste oder Hausmeister verpflichtet werden. Die entstehenden Kosten als Betriebskosten an die Mieter weiterzugeben, ist nur dann zulässig, sofern hierfür eine mietvertragliche Grundlage besteht.

Der Vermieter ist weiterhin berechtigt, die Durchführung seiner winterlichen Pflichten in die Hände der Mieter zu geben. Auch hierfür ist in jedem Fall eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung im Mietvertrag nötig. Ohne eine solche müssen Mieter weder bei Glatteis streuen, noch Schnee räumen.

Die Weitergabe winterlicher Verkehrssicherungspflichten an Dritte, gleich ob professioneller Natur oder in Form der Mieter, entbindet den Vermieter nicht von seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Maßnahmen. Vernachlässigt er es, diesen Umstand zu kontrollieren, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

Die Durchführung des Winterdienstes obliegt nicht etwa dem freien Ermessen des Verpflichteten, sondern muss bestimmten Kriterien genügen, die auf seiner Zielsetzung, die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern sicherzustellen, beruhen.

In der Regel haben sich Bürgersteige zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr in einem geräumten Zustand zu befinden. Fällt Schnee, darf das Ende des Schneefalls vor seiner Beseitigung abgewartet werden. Jedoch ist bei Bedarf auch mehrmals am Tag Schnee zu räumen oder gegen Glätte zu streuen. Rasches Handeln ist bei gefährlichem Eisregen gefordert. Hier sind die Verantwortlichen verpflichtet, sofort zu reagieren und rutschhemmende Materialien einzusetzen.

Die Streu- und Räumpflicht gilt insbesondere für Eingangsbereiche sowie Gehwege und Bürgersteige, die vor dem Haus verlaufen. Sie sind in einer Breite zwischen 1,0 bis 1,2 Meter von Schnee und Eis zu befreien. Maßgabe ist, dass zwei Fußgänger einander auf dem geräumten Weg passieren können. Für selten verwendete Wege, etwa zur Mülltonne, reicht die Räumung eines Streifens von einem halben Meter Breite.

Die winterliche Verkehrssicherungspflicht wird vom Kriterium der Zumutbarkeit eingeschränkt. Daher kann sich ein Passant nicht darauf verlassen, außerhalb der allgemeinen Verkehrszeiten einen gestreuten oder geräumten Weg vorzufinden. Ausnahmen ergeben sich für wirtschaftliche und kulturelle Gebäude, bei denen auch zu sehr früher oder später Stunde mit erheblichem Passantenverkehr zu rechnen ist.

Sind Mieter vertraglich zur Übernahme des winterlichen Streu- und Räumdienstes verpflichtet, gilt dies auch dann, wenn sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen verhindert sind. Im Zweifelsfall haben sie auf eigene Rechnung für eine Vertretung Sorge zu tragen.

Vermieter und zum Winterdienst verpflichtete Mieter sollten der winterlichen Verkehrssicherungspflicht sorgfältig nachkommen. Entstehen aufgrund von Pflichtvernachlässigungen Unfälle, haben die Geschädigten Anspruch auf Schadensersatz gegenüber den Verantwortlichen.

Für die Beantwortung rechtlicher Fragen und eine professionelle Rechtsvertretung im Bereich der winterlichen Verkehrssicherungspflicht steht die Nürnberger Anwaltskanzlei Päch & Päch ihren Mandanten jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

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