3. 11. 2011

Beziehen Sie Leistungen aus dem Ausland, sollten Sie um Problemen mit dem Finanzamt aus dem Weg zu gehen auf die gesetzkonforme Entrichtung der Umsatzsteuer achten. Laut einem Entscheid des Bundesfinanzhofes, sind sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen, die eine umsatzsteuerpflichtige Leistung aus dem Ausland beziehen, dazu angehalten, die entfallene Umsatzsteuer zu entrichten.
Steuerberaterin Monika Nadler aus Braunschweig berichtet, auf was Sie als Leistungsempfänger achten müssen.

Ein Beispiel des Wechsels der Steuerschuldnerschaft

„Klaus K. vergibt einen Auftrag für Reparaturarbeiten an dem Dach seines Wohnhauses an ein in Holland ansässiges Unternehmen. Durch den Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist nun Klaus K. dazu verpflichtetet, die anfallende Umsatzsteuer zu entrichten. Dies gilt auch, wenn Klaus K. einen Auftrag nicht als Privatperson, sondern als Unternehmen vergibt.“

An dieser Stelle gilt: Sollten berechtigte Zweifel vorhanden sein, dass das beauftragte Unternehmen keinen Sitz im Inland hat, ist der Wechsel der Steuerschuldnerschaft wirksam und die Umsatzsteuer muss vom Empfänger der Leistungen entrichtet werden.

Bei Zweifeln an der Ansässigkeit

Der BFH beschloss, dass wenn für den Leistungsempfänger keinerlei Zweifel an den inländischen Firmensitz des Unternehmens besteht oder diese offensichtlich zu erkennen sind, kann der Wechsel der Steuerschuldnerschaft nicht angewendet werden. Sollte dieser allerdings doch angewendet werden, ist ein entsprechender Vorsteuerabzug der bezogenen Leistungen in keiner Weise möglich.

Wenn Sie als Leistungsempfänger Zweifel daran haben sollten, ob das von Ihnen gewählte Unternehmen einen Sitz in Deutschland besitzt, können Sie sich absichern. Fordern Sie eine Bescheinigung der Ansässigkeit des jeweiligen Unternehmens nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UstG an.

Beachten Sie hierbei:

Beachten Sie, dass verschiedene Faktoren bei dem Wechsel der Steuerschuldnerschaft wirksam sind. So ist es von Bedeutung, ob die Leistung von einer Außenstelle des beauftragten Unternehmens ausgeführt wird, die einen Sitz im Inland hat.

Es empfiehlt sich, eine zusätzliche Bescheinigung anzufordern, in dem die jeweilige Betriebsstätte aufgeführt wird, welche die von Ihnen in Auftrag gegebenen Leistungen ausgeführt hat. Anhand dieser Bescheinigung können Sie sich versichern, ob Sie als Leistungsempfänger die anfallende Umsatzsteuer entrichten müssen.

Für weitere Hinweise, wie Sie sich als Empfänger einer Leistung eines ausländischen Unternehmens zu verhalten haben, steht Ihnen Steuerberaterin Monika Nadler aus Braunschweig gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Monika Nadler
Steuerberaterin
Ekbertstr. 8
38122 Braunschweig
Tel.: 05 31 / 2 33 50 77
Fax: 05 31 / 2 33 50 79
E-Mail: monika.nadler@t-online.de
Homepage: www.steuerberaterin-nadler.de

 

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