Die gesetzliche Erbfolge

Wenn ein Familienmitglied verstirbt, kommen viele Fragen auf. Eine davon: Wer erbt was? Hinterlässt der Verstorbene kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Doch was hat es damit auf sich? Im folgenden Beitrag erklären wir, wie die gesetzliche Erbfolge funktioniert.

Erben nach Ordnung

Was und wie viel ein Erbe im Todesfall bekommt, bestimmt das Verwandtschaftsverhältnis. Verwandte werden dabei nach dem Ordnungssystem je nach Abstammung aufgeteilt. Ehepartner, Schwiegereltern, Schwägerin und Schwager sind keine Verwandten und werden aus diesem Grund nicht berücksichtigt. Bei Ehepartner greift das gesetzliche Ehegattenerbrecht.

Erste Ordnung

In der ersten Ordnung stehen immer die Nachkommen des Erblassers. Hat der Verstorbene ein Kind, erbt dieses neben dem Ehepartner. Hat der Erblasser mehrere Kinder, teilen sie das Erbe unter sich auf. Innerhalb dieser Ordnung können sich Stämme bilden. Das heißt jedes Kind bildet mit seinen Nachkommen einen Stamm, welche den gleichen Erbanteil erhält.

Sind die Kinder bereits verstorben, steht den Enkeln das Erbe zu. Auch hier teilen sich die Enkelkinder das Erbe untereinander auf.

Zweite Ordnung

Die Vorfahren des Erblassers befinden sich in der zweiten Ordnung. Wenn der Verstorbene nie verheiratet war, keine Kinder hat oder die Kinder bereits verstorben sind, fällt die erste Ordnung weg und Personen der zweiten Ordnung erhalten das Erbe. Die Erben werden hierbei nach Linien bestimmt. Jeder Elternteil bildet gemeinsam mit den Nachkommen eine Linie und jede Linie erbt zu gleichen Teilen.

Leben noch beide Elternteile, erhalten diese jeweils die Hälfte des Erbes. Ist einer von beiden verstorben, erhalten dessen Nachkommen den Teil – und so weiter.

Dritte Ordnung

Verstorbene, die keine Kinder oder Enkel hinterlassen oder dessen Eltern und Geschwister bereits verstorben sind, vererben an weit entfernte Verwandte der dritten Ordnung. Dazu zählen beispielsweise die Großeltern, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen. Auch hier stehen die Großeltern an erster Stelle und wenn diese nicht mehr leben, geht das Erbe an deren Kinder.

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